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Ist meine Kündigung wirksam?

14. Januar 2006 19:27 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Frau Anwältin,
Sehr geehrter Herr Anwalt,

ich als Mieter habe mein Mietverhältnis am 27.12.2005 schriftlich gekündigt. Die Kündigung ist dem Vermieter per Einschreiben am 29.12.2005 zugegangen.

Ich habe zum 31.12.2005 gekündigt. Die 3-monatige Kündigungsfrist war mir bekannt, so dass für mich klar war, dass das Mietverhältnis zum 31.03.2006 beendet ist.

Am selben Tag (29.12.2005) teilte mir der Vermieter schriftlich mit, das er die Kündigung zum 31.12.2005 nicht anerkennt. Dies ist auch im Sinne des Mieters.

Ferner teilte er mir mit, das eine Kündigung frühestens zum 31.03.2006 möglich sei.
".... Gestetzt den Fall, das Sie Ihre Kündigung aufrechterhalten, bitte ich Sie hiermit um Bestätigung des neues(!!!) Kündigungstermins....."

Frage: Ist meine Kündigung wirksam und gilt dann nicht automatisch der nächste zulässige Termin (31.03.2006) oder hätte ich den neuen Kündigungstermin bestätigen müssen, damit die Kündigung wirksam bleibt?

Vielen Dank für Ihre Antwort.


14. Januar 2006 | 19:48

Antwort

von


(2982)
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

sollten Sie zum nächstmöglichen Termin schriftlich gekündigt und dann den 31.12.2005 genannt haben, ist die Kündigung auf jeden Fall wirksam.

Aber auch, wenn Sie nur zum 31.12.2005 gekündigt haben, macht diese Nennung des falschen Datums die Kündigung nicht unwirksam. Denn die Angabe des falschen Kündigungstermines ist nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung irrelevant (LG Köln, ZMR 92, 343 ), sofern der Kündigungswille ansich deutlich wird, da dann Kündigungstag (Tag des Zugehens) und Kündigungstermin (Tag, zu dem das Mietverhältnis beendet werden soll) trotzdem deutlich ersichtlich sind.

Und davon ist hier auszugehen.

Teilen Sie dem Vermieter also mit, dass es beim Kündigungstermin 31.03.06 bleibt, Sie die Wohnung dann verlassen werden und das Mietverhältnis dann als beendet ansehen. Verweisen Sie weiter darauf, dass bei falscher Datumsangabe (auf die der Vermieter sich berufen will), dann automatisch -sofern der Kündigungswille erkennbar ist- die Kündigung zum nächstmäglichen Termin gilt (OLG Hamm MDR 94, 56 ); auch das wäre der 31.03.2006.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle



ANTWORT VON

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