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Ist folgender Brief an Politiker durch Recht auf Meinungsäußerung gedeckt?

| 4. November 2017 19:32 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

(Ist folgender Brief an Politiker durch Recht auf Meinungsäußerung gedeckt? Er wird an e-mail-Adresse eines konkreten Bundestagsabgeordneten XXX@bundestag.de gesendet und soll außerdem wie hier, ohne Nennung des Adressaten an Interessierte verteilt werden)

Sehr geehrte(r) Frau/Herr XXX,
die gesellschaftliche und politische Situation verändert sich weltweit in gefährlicher Weise. Bürger, die die sich zuspitzenden gesellschaftlichen Probleme nur spüren, aber schwer analysieren können, schließen sich in viel zu großem Umfang populistischen Scharfmachern an.
Ich bin gesellschaftlich in verschiedenen Bewegungen aktiv, treffe mich mit vielen Leuten, die erkannt haben, dass wir uns gesellschaftlich in einer gefährlichen Abwärtsspirale bewegen. Leider sind Sie - wie weltweit viel zu viele andere Politiker - (meiner Meinung nach) Teil des Problems, indem Sie (meiner Meinung nach) für jedermann ganz offensichtlich einzig und allein Konzerninteressen vertreten. Von einem Regierungsmitglied, wie auch von jedem Bundestagsabgeordneten erwarte ich, dass er in ausgewogener Weise die Interessen breitester Kreise der Bevölkerung wahrnehmen und ausgewogen vertreten kann. Das können oder wollen Sie (meiner Meinung nach) nicht. Den besten Beitrag zu einer Verbesserung unserer gesellschaftspolitischen Verhältnisse können Sie (meiner Meinung nach) leisten, indem Sie von Ihren politischen Ämtern zurücktreten und zum Beispiel als Lobbyist für die Autokonzerne arbeiten.
Wahrscheinlich haben Sie auf kommunaler Ebene gute Arbeit geleistet. Ihre Wahlergebnisse lassen mich das vermuten und im Kontakt mit den Bürgern anstatt mit Lobbyisten waren Ihre Wahrnehmungen und Ihre Karriereziele (meiner Meinung nach) noch andere. Leider habe ich wenig Hoffnung, dass Sie meine Forderungen in irgendeiner Weise nachdenklich stimmen werden. Das Gegenteil wird der Fall sein. So, wie ich Sie wahrnehme, werden Sie sich eher bestätigt fühlen. Da die Hoffnung bekanntlich zuletzt stirbt, habe ich hiermit den Versuch trotzdem unternommen. Ich versichere Ihnen, dass es mir nicht darum geht, sie zu verärgern, sondern ich will an Hand Ihrer Person und einer in Ihren Augen wahrscheinlich unerhörten Forderung auf eine (meiner Meinung nach) gefährliche Entwicklung aufmerksam machen, für die Sie (meiner Meinung nach) in ganz erheblichem Maße mitverantwortlich sind und die moralische und rechtliche Grenzen überschritten hat, auf die ich glaubte, mich verlassen zu können.

Mit freundlichem Gruß (es folgt meine vollständige Anschrift)

4. November 2017 | 20:24

Antwort

von


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In Betracht käme eine Beleidigung gem. § 185 BGB . Dieser Paragraph ist aber immer mit Blick auf Art. 5 GG anzuwenden. Es müsste sich demnach um eine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung durch Werturteile handeln. Hier ist festzuhalten, dass sie keine vulgären Ausdrücke verwenden und der Brief sprachlich durchweg sachlich ist und keine unverhältismäßige Schärfe aufweist. Die Grenze zur sog. Schmähkritik ist nicht überschritten. Sie äußern sich zudem zu allgemeinen Problemstellungen in der heutigen Politik und versuchen Leistungen und Defizite gerecht abzuwägen. Eine undifferenzierte Einseitigkeit ist nicht zu erkennen. Aus ihrem Vortrag ist nicht ganz klar, ob es sich bzgl. der Lobbyarbeit sogar um eine nachweisbare Tatsache (in Abgrenzung zum Werturteil) handelt. Sie könnten vielleicht den Begriff "Lobbyist" an einigen Stellen durch Interessenvertreter ersetzen. Der Sinngehalt bliebe weiterhin klar. Eine Strafbarkeit ist ansonsten nicht gegeben, da sie nicht explizit eine Bestechung oder Vorteilsannahme unterstellen.

Ich hoffe ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich


Bewertung des Fragestellers 4. November 2017 | 23:00

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