Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich unter Berücksichtigung der mir zur Verfügung gestellten Informationen und des von Ihnen gewählten Mindesteinsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten möchte.
1. Ist es so einfach möglich, eine Hausverwaltung fristlos zu entlassen?
Welche Gründe müssen vorliegen, um eine Hausverwaltung fristlos entlassen zu können?
Grds. ist es nicht möglich, eine Hausverwaltung während des laufenden Vertrages "einfach" fristlos zu entlassen.
Für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung müßte ein "wichtiger Grund" vorliegen. Ein wichtiger Grund wurde von unterschiedlichen Gerichten u.a.. angenommen bei Abrechnungsverzug, bei fehlender Zusammenarbeit mit dem Beirat, bei Weigerung der Einberufung der Versammlung, Protokollfälschung.
Insofern ist es fraglich, ob hier bei den von Ihnen genannten etwaigen "Verfehlungen" der Hausverwaltung bereits ein wichtiger Grund vorliegt, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Aus Ihren Informationen geht nicht hervor, dass es hier z.B. grds. eine fehlende Zusammenarbeit mit dem Beirat gibt. Hier scheint eine persönliche Animosität zwischen Herrn X und der Hausverwaltung vorzuliegen, welche aber wohl noch keine rechtswirksame fristlose Kündigung zuläßt.
2. Reicht eine einfache Mehrheit der Eigentümer, um die Hausverwaltung fristlos zu entlassen? Reicht sogar nur der Antrag der 3 Beiratsvorsitzenden, um die Hausverwaltung zu entlassen?
Für eine Abberufung der Hausverwaltung ist gem. § 26 I WEG
eine Stimmenmehrheit der Eigentümerversammlung notwendig. Von Kündigung wird hier nicht gesprochen.
Mittlerweile wird jedoch in einer Abberufung der Hausverwaltung aus wichtigem Grund gem. § 26 I WEG
wohl gleichzeitig auch eine ausserordentliche Kündigung zu sehen sein.
Grundsätzlich ist neben der Abberufung daher auch die Kündigung des Verwaltervertrages zu erklären.
Diese sollte hilfsweise auch ordentlich erklärt werden.
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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