Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich davon aus, daß hier eine Fondsgesellschaft besteht, die Gelder der Anleger in einem Sondervermögen ansammelt, mit dem Ziel, das Vermögen zu verwalten und daraus einen Wertzuwachs zu erwirtschaften.
II.
Grundsätzlich ist an eine fristlose Kündigung zu denken, wenn vertragliche Pflichten verletzt werden oder verletzt worden sind.
Eine Verletzung von Pflichten kann darin bestehen, daß beispielsweise die Fondsgesellschaft die gesetzlichen Rahmenbedingungen und/oder die vertraglichen Anlagegrundsätze, die im Fondsprospekt beschrieben sind, nicht eingehalten hat.
Wenn Sie Zweifel an der rechtmäßigen Anlage der Gelder haben, müssen diese im Streitfall dargelegt und auch bewiesen werden. Auch im Kündigungsschreiben ist das Fehlverhalten der Fondsgesellschaft als Kündigungsgrund vorzutragen.
Folgende Gründe können eine fristlose Kündigung ggf. rechtfertigen:
1.
Wenn interessierte Anleger vor und nach Vertragsschluß falsch informiert worden sind, z. B. durch irreführende Prospektangaben, kann darin eine Pflichtverletzung gesehen werden.
2.
Auch schwerwiegende Verstöße gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung, oder die wiederholte Verletzung von Gesellschafterrechten durch die Geschäftsführung kommen als Kündigungsgründe in Betracht.
3.
Selbstverständlich kommen auch weitere Kündigungsgründe in Betracht, sofern ein Pflichtverletzung vorliegt.
III.
Allerdings ist Vorsicht bei der Erklärung der außerordentlichen Kündigung geboten. Ansonsten könnte die Fondsgesellschaft Klage gegen Sie erheben (sog. negative Feststellungsklage).
IV.
Unter Umständen könnte man noch an eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung denken. Die Tatbestandsmerkmale der arglistigen Täuschung entsprechen jenen des Betruges gem. § 263 StBG. Ob die Voraussetzungen vorliegen, muß stets im Einzelfall geprüft werden und läßt sich naturgemäß pauschal nicht beantworten.
V.
Da es sich bei der angesprochenen Thematik um ausgesprochen schwierige Rechtsprobleme handelt, rate ich, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten (Kündigung), einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Bei derartigen Fällen muß sehr genau geprüft werden, wie der Vertrag zustande gekommen ist und weiterhin, ob ein Fehlverhalten der Fondsgesellschaft vorliegt und ggf. auch, wenn es zum Rechtsstreit kommen sollte, bewiesen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
zu I.
Ja, so ist es.
zu IV.
Arglistige Täuschung schliesse ich nicht aus. Dazu meine Verständnissfrage: In welcher Form muss denn ein Beweis erbracht werden? Als Teilhaber habe ich ein Anrecht auf Informationen. Falls mir diese verweigert werden, gilt das auch als Beweis bzw. wäre das ein weiterer Grund zur Kündigung?
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung ist gem. § 123 BGB
möglich.
Dann müßten die Tatsachen, die zum Tatbestand der arglistigen Täuschung gehören, vorgetragen und - im Streitfall - auch bewiesen werden.
Ein Beispiel mag das verdeutlichen: Der Vertragspartner müßte Sie über einen wesentlichen Vertragsbestandteil getäuscht haben. Wenn zum Beispiel in der Beratung oder in der Prospektbeschreibung von einer risikofreien Kapitalanlage die Rede wäre, könnte das als Täuschung gewertet werden. Als Beweis diente Ihnen dann die Prospektdarstellung.
Als Beweismittel im Prozeß kommen Urkunden oder Zeugen in Betracht, um die wesentlichen Beweismittel zu nennen.
II.
Wenn Ihnen die Information verweigert wird, kann das ein Recht zur außerordentlichen Kündigung begründen.
Würden Sie eine Kündigung auf nicht erfolgte Information stützen, müßten Sie, wenn die Gegenseite das bestreitet, beweisen, daß Sie die Information angefordert haben, jedoch trotz bestehenden Informationsanspruchs keine Nachricht erhalten hätten. Würde sich der Vertragspartner im Gegenzug darauf berufen, man habe Sie z. B. durch ein Rundschreiben informiert, wäre es wiederum Sache des Vertragspartners, den Beweis zu führen, daß Ihnen das Informationspapier zugegangen sei.
Das ist in diesem Rahmen natürlich nicht mehr als eine erste Orientierungshilfe zu dem schwierigen Gesamtkomplex sein.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt