Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Die Mietminderung dient dem Mieter als Druckmittel, um den Vermieter zu veranlassen, einen vertragsmäßigen Zustand des Mietobjekts zu erbringen.
Fraglich erscheint hier, ob hier eine Abweichung des Mietobjekts vom Mietvertrag vorliegt. Ihr Vermieter verpflichtete sich ausweislich der von Ihnen geschilderten Passage Ihres Mietvertrages, einen Hausflur samt Haustür einbauen zu lassen. Als Zeitraum vereinbarten Sie „im Laufe des Jahres 2006“. Demnach sollte der Vermieter für den Einbau bis Ende 2006 Zeit haben. Da dieses noch nicht beendet ist, sehe ich auch noch keinen vertragswidrigen Mangel der Mietsache.
Sollte Ihr Vermieter bis Ende 2006 nicht die vereinbarte Tür eingebaut haben, können Sie die Miete mindern. Ich halte diesbezüglich einen Minderungsbetrag in Höhe von 10 bis 15 Prozent für angemessen.
Ob Ihr Garagentor den versicherungsrechtlichen Anforderungen Ihres Versicherungsvertrages genügt, vermag ich anhand der von Ihnen gelieferten Informationen nicht zu beurteilen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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Sehr geehrter Herr Kämpf,
ist es in unserem Fall nicht zwingend notwendig, schnellstmöglich eine Haustür einzubauen? Wie gesagt, bei Stromausfall kommen wir entweder nicht in bzw. nicht aus dem Mietobjekt. Uns wurde beim Mietvertragsabschluß mündlich zugesichert, Anfang Frühjahr die Haustür einzubauen (im Mietvertrag selbst steht im Laufe des Jahres). Ansonsten hätten wir nämlich diesen Mietvertrag garnicht abgeschlossen, weil wir nicht in ein Haus eingezogen wären, in dem auf längere Sicht keine Haustür zur Verfügung steht.
Freundliche Grüße nach München!
Sehr geehrte Fragestellerin,
Vielen dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Es kommt darauf an, ob Sie Ihrem Vermieter beweisen können, dass der Einbau bereits im Frühjahr hätte erfolgen sollen. Hierfür kämen bei dem Gespräch anwesende Dritte, die nicht Vertragspartei des Mietvertrages sind, als Zeugen in Betracht. Allerdings steht der Wortlaut des schriftlichen Mietvertrages entgegen.
Falls Sie die Garage bei einem Stromausfall tatsächlich nicht öffnen können, wäre die Lage anders. Handelsübliche elektrische Garagentore behalten aber auch im Falle eines Stromausfalls Ihre Funktionalität und lassen sich weiterhin öffnen und schließen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt