Sehr geehrte Ratsuchende,
gern beantworte ich Ihnen Ihre Anfrage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die Frage der Schuldfähigkeit für die wirksame Anordnung einer einstweiligen Anordnung im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes keine Rolle spielt. Insoweit sieht § 3 Abs. 1 GewSchG
selbst bereits den Fall des schuldunfähigen Täters und lässt die Maßnahmen dennoch zu. Sie werden daher mit diesem Argument gegen den Beschluss nicht erfolfreich vorgehen können.
Grundsätzlich kann über das Gewaltschutzgesetz eine einstweilige Anordnung mit beispielsweise dem Verbot der Kontaktaufnahme erreicht werden. Hierzu muss das Opfer einen entsprechenden Antrag stellen und glaubhaft darlegen, dass "eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt" hat, § 1 Abs. 1 GewSchG
.
Das Gericht erlässt dann eine einstweilige Anordnung, die mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner enthalten kann.
Da ich Ihren konkreten Beschluss nicht kenne, kann ich nicht beurteilen, ob dies bereits der Fall war. Sollte es so gewesen sein, konnte die Polizei bereits vor Zustellung der Anordnung tätig werden.
Wenn dem nicht so war, hat die Zustellung der Anordnung dem gegnerischen Anwalt oblegen. Wann dieser die Zustellung veranlasst, kann er allerdings selbst entscheiden. Je nach Arbeitsaufwand des mit der Zustellung beauftragten Gerichtsvollziehers kann dies auch mal länger dauern. Dies liegt auch nicht mehr in der Hand des Anwalts.
Wenn Sie den Beschluss dann haben (oder von ihm Kenntnis erlangen), können Sie im Wege der Beschwerde (wie Sie es auch getan haben) gegen die einstweilige Anordnung vorgehen und die mündliche Verhandlung verlangen. Der dann ergehende Beschluss (von Ihnen fälschlich als Urteil bezeichnet) wird von Amts wegen zugestellt.
Beides ist aber bereits ohne Zustellung wirksam. Lediglich die Vollstreckung kann noch nicht vorgenommen werden (Ausnahme siehe oben).
Im Ergebnis ist nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt alles ordnungsgemäß abgelaufen. Lediglich die Zustellung der einstweiligen Anordnung erfolgte später, was aber auf die Wirksamkeit keinen Einfluss hat. Der Beschluss aus der mündlichen Verhandlung wird von der verspäteten Zustellung ebenfalls nicht berührt und bleibt wirksam.
Ein Anfechtungsrecht besteht gegen die Beschlüsse nicht.
Gegen den letzten Beschluss (der aus der mündlichen Verhandlung) könnten Sie Rechtsmittel einlegen. Dies wäre dann erneut die sofortige Beschwerde. Bitte beachten Sie die Beschwerdefrist von 2 Wochen.
Bitte beachten Sie, dass auch kleine Änderungen des Sachverhälts zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Michel, Rechtsanwältin
Antwort
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