Sehr geehrter Fragesteller,
die Verjährung ist, wie Sie bereits richtig sagen, dann gewahrt, wenn die Klage "alsbald" im neuen Jahr zugestellt wird.
Zur Verjährung möchte ich allerdings noch ausführen, dass hier auch ggf. eine längere Verjährungsfrist greifen könnte, weil die regelmäßige Verjährungsfrist stets erst am Jahresende endet, da der Beginn der dreijährigen Frist am 01.01. des Folgejahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 195
, 199 BGB
).
Die Klage gegen B würde auomatisch auf die Erben übergehen, es müsste also kein neuer Prozess geführt haben, sodass alle Handlungen, die gegen B erfolgten, auch gegen die Erben wirken. Das Verfahren würde bis zur Erbenfindung allerdings erst einmal ausgesetzt.
Wenn C und D die Erben sind, dann würde die Klage sodann auch C und D als Erben zugestellt werden. Eine Unzulässigkeit der Klage vermag ich hier nicht erkennen, wenn diese sodann vom Kläger auf die Erben umgestellt wird, da es sich um eine sachdienliche Klageänderung handelt.
Die Klage gegen B wäre auch nicht verjährt, es sei denn, dass der Kläger vom Tod wusste. Bei einer notwendigen Erbenfindung würde dies immer noch als "alsbald" angesehen, da dem Kläger kein Verschulden daran trifft, wenn er von dem Tod nichts wusste.
Ein Urteil des Landgerichts darf daher grundsätzlich ergehen und wäre allerdings nur dann rechtskräftig, wenn keine Rechtsmittel statthaft wären, je nach Urteilsform oder Beschluss. Bei einem Versäumnisurteil müsste innerhalb von zwei wochen einspruch eingelegt werden, ansonsten innerhalb eines Monats Berufung.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Da wir als notwendige Streitgenossenschaft aus materiell, rechtlichen Gründen verklagt wurden muss für jeden Streitgenossen die Zulässigkeit der Klage doch geprüft werden.
Die Klage gegen B war nicht zulässig, da B nicht Parteifähig (verstorben) war.
§ 62 ZPO
sagt doch aus, dass wenn gegen einen Streitgenossen nicht zulässig, dann ist die Klage gegen alle unzulässig.
Wäre B erst am 29.06.2000 gestorben, wäre die Klage Anhängig und es könnte auf die Erben zurück gegriffen werden. Aber B war schon längere Zeit verstorben.
Warum trifft dem Kläger kein verschulden, wenn er vorher prüfen muss, ob für jeden Streitgenossen die Klage Zulässig ist.
Nochmals vielen Dank und Viele Grüße XXXXXXXXXX
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben natürlich recht, dass die Klage gegen einen bereits Vertorbenen unzulässig ist und dies auch gegen die anderen Klagen in einer notwendigen Streitgenossenschaft durchschlägt.
Der Kläger könnte aber umstellen und entsprechend die Erben verklagen und somit Unzulässigkeit ausräumen. Allerdings geht dieses nur, wenn er dies macht und dies auch direkt nach der Kenntnis des Erbfalles. Sonst bleibt es bei der Unzulässigkeit bei der auch kein stattgebenes Urteil zulässig ist.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die Gebühren dieser Frage würden dann entsprechend angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt