Sehr geehrte Ratsuchende,
zu Ihrem Anliegen gebe ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne die folgenden Hinweise.
Die neue Heirat führt nicht dazu, dass die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der geschiedenen Ehefrau automatisch wegfällt oder zu kürzen ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.
Der Bundesgerichtshof (Az. XII ZR 65/09
) hat entschieden, dass der geschiedene Ehemann die Herabsetzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist. In welchem Umfang er gegenüber der neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist, bestimmt sich dann allerdings nicht nach der frei wählbaren Rollenverteilung innerhalb der neuen Ehe.
Vielmehr gelten für die neue Ehefrau die gleichen Kriterien wie für die geschiedene Ehefrau. Sie muss vorrangig selbst für ihren Unterhalt sorgen, soweit ihr das möglich ist. Hierbei sind erneut die Besonderheiten des einzelnen Falls zu berücksichtigen - Besteht eine Erwerbsmöglichkeit? Gibt es zu betreuende Kinder?
Unabhängig von Ihrer Heirat kann sich der nacheheliche Unterhalt an die Ex-Frau ändern bzw. komplett erledigen, insb. durch eine Änderung der finanziellen Verhältnisse.. Im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit/-möglichkeit der Ex-Frau gelten auch hier die oben gemachten Ausführungen. Der BGH stellt ja gerade die geschiedene und die neue Ehefrau gleich. Die Unterhaltspflicht kann zudem bereits gerichtlich im Unterhaltstitel zeitlich befristet worden sein.
Durch eine Hochzeit der Ex-Frau ändert sich die Situation ebenfalls. Denn dann ist ihr der neue Gatte (auch) unterhaltspflichtig.
Ich hoffe, Ihnen einen guten, ersten Überblick verschafft zu haben. Es empfiehlt sich, die Rechtslage konkret zu prüfen. Eine solche Einzelfallprüfung kann dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Neben dem Unterhaltstitel sind die Lebensumständen von Ihnen, Ihrem Ehemann und der geschiedenen Ehefrau entscheidend und wichtig. Ich rate Ihrem Ehemann (es geht um seine Zahlungspflicht), einen Rechtsanwalt zu mandatieren. Gerne stehe ich zur weiteren Verfügung.
Auf die kostenfreie Nachfragemöglichkeit darf ich zudem hinweisen.
8. August 2011
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23:13
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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