Der Vermieter einer Mietwohnung hat mit mir einen Mietvertrag geschlossen. In dem Mietvertrag ist geregelt, dass ich nur mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende kündigen kann.
Ist diese getroffene Vereinbarung rechtsbindend oder ist die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten maßgebend. Der Mietvertrag besteht seit zwei Jahren.
Macht es einen Unterschied wenn er diesen Vertrag mit mir als Einzelunternehmen geschlossen hat. (wurde mir überlassen mit dem einzigen Zweck der Untervermietung)
gerne beantworte ich Ihre Beratungsanfrage, wie folgt:
Um Ihre Anfrage abschließend beantworten zu können, wäre es sicherlich sinnvoll, Ihren Mietvertrag einmal anzuschauen. Gerne können Sie mir diesen per Email zukommen lassen.
Grundsätzlich gilt aber, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht zum Nachteil des Mieters abbedungen werden können, also nicht verkürzt werden dürfen. Eine vertragliche Vereinbarung einer längeren Frist ist grundsätzlich möglich.
Solange Sie die Wohnung zu Wohnzwecken nutzen, handelt es sich auch nicht um eine gewerbliche Nutzung, so dass das Wohnraummietrecht greift.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben, bei Unklarheiten fragen Sie gerne nach.