Sehr geehrte Frau Kassandra,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
a) Hinsichtlich der berufsbedingten Aufwendungen verweise ich auf die Anmerkungen in der Düsseldorfer Tabelle (Amerkung A.3.; Stand 01.07.2004). Dort heißt es wörtlich:
"Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 €, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 € monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen".
Dies bedeutet, daß Sie 5 % des Nettoeinkommens abziehen können.
Es gibt aber Gericht, die verlangen, daß man die berufsbedingten Aufwendungen immer (!) konkret nachweisen muß. Hier müßte man wissen, in welchem OLG - Bezirk Sie wohnen.
b) Gewerkschaftsbeiträge werden einkommensmindernd berücksichtig (vgl. OLG Köln in: FamRZ 1985, S. 1066
; OLG Stuttgart in: FamRZ 1978, S. 684). Es gibt aber auch eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin (in: FamRZ 1978, S. 939), die dies ablehnt.
c) Zur Sterbekasse kenne ich keine Entscheidung, die sich damit beschäftigt hat. Ich neige aber dazu, die Abziehbarkeit abzulehen.
d) Sie sollten m.E. einen Anwalt zu Rate ziehen. Das Jugendamt vertritt die Interessen des Kindes.
e) Die Unterhaltsschwankungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Daher werden von Selbständigen u.a. auch die Einkommensbescheide der letzten drei Jahre verlangt. Hier kann man immer einen Durchschnitt berechnenen
f) Eine Überprüfung der Unterhaltshöhe ist natürlich angesagt, wenn sich die Umstände, auf denen die Unterhaltsberechnung beruhen, sich wesentlich verändert haben (z.B. das Kind kommet in eine neue Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle).
g) Sie sind verpflichtet alles zu tun, um die Unterhaltsverpflichtung zu gewährleisten. Dies kann soweit gehen, daß der Verpflichtete die günstigeste Steuerklasse wählen muß. Dies kann Ihnen letzlich nur ein Steuerberater sagen.
h) Letzlich weiße ich darauf hin, daß Sie die Unterhaltsberechnungen und - fragen immer durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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