Sehr geehrte Damen und Herren, Ich habe mal eine Frage weil ich da verschiedene Meinungen höre. Ich arbeite bei einer Einzelhandelskette. Sie kennen sicherlich wenn sie sich ein Kasten Bier kaufen das es was gratis dazu gibt. Z.B ein Bierglas. Jetzt fragte mich eine Kollegin ob sie ein Glas so haben darf. Ich war die ganze Zeit schon verunsichert ob dies überhaupt Strafbar ist. ( ich ging aber nicht von mir selber von einer Straftat aus.Also wäre ich sicher gewesen das es von mir eine Straftat wäre hätte jch es gelassen.) Wie gesagt, aus eigenen ermessen habe ich das Glas nicht rausgegeben. Nach der herrausgabe habe ich mir vorgenommen den Kasten Bier zu bezahlen wegen halt dem Glas als Gratiszugabe. Hätte ich das machen müssen oder tat das nicht Not? Habe ich mir überhaupt was zu Schulden kommen lassen. Auch wenn z.B auch gewusst hätte das man es vielleicht nicht darf? Vielen Dank für die Antwort.
die Gratisbeigabe ist wie sie selbst sagen lediglich für den Fall gedacht, dass auch der Hauptartikel erworben wird. Lediglich für diesen Fall ist der Ladeninhaber daher auch mit dem Eigentumsübergang einverstanden. Wird das Glas seitens eines Mitarbeiter so mitgenommen oder herausgegeben, so handelt es sich tatsächlich um eine Unterschlagung/ Beihilfe zur Unterschlagung. Bei der Unterschlagung gilt jedoch auch der § 248a StGB, wonach eine Unterschlagung bei einem geringen Wert zur Verfolgung einer Anzeige bedarf.
Wird der Kasten im Nachgang bezahlt, so ändert dies im Grunde nichts an der Vollendung der Tat. Lediglich ist dies als schuldminderndes Element zu werten.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller18. März 2024 | 18:33
Vom wem wäre es denn eine Unterschlagung?
Aber muss man für eine Unterschlagung/Beihilfe nicht auch wissen das es eine wäre. Also z.B wenn man denkt ,, das was ich jetzt tue wird wohl eine Unterschlagung sein aber egal". Das war nämlich auch nicht der Fall. Man war halt verunsichert
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt18. März 2024 | 18:40
Unterschlagung seitens der Person, welche später im Besitz ist. Beihilfe seitens der anderen.
In Bezug auf das unrechtbewusstsein gilt Paragraph 17 stgb, wonach die Unkenntnis lediglich zur Straffreiheit führt
, wenn die Unkenntnis nicht hätte aufgeklärt werden können .
Im hiesigen Fall hätte eine Rücksprache mit dem Vorgesetzten erfolgen können.