Guten Morgen,
daß, was allgemein als Dumping bezeichnet wird, nennen die Juristen den Verkauf von Waren unter Einstandspreis. Gemeint ist in beiden Fällen, daß Waren zu einem Preis an den Endverbraucher abgegeben werden, der unter dem Preis liegt, zu dem das Unternehmen selbst die Waren bezogen hat.
Ein generelles Dumpingverbot gibt es nicht. Wenn Sie als Einzelhändler Ihre Ware unter dem Einstandspreis abgeben, ist das allein Ihre Sache. Lediglich dann, wenn Sie eine derartige Größe erreicht haben, daß Sie gegenüber Ihren Wettbewerber eine marktbeherrschende Stellung erreicht haben, dürfen Sie diese nicht dazu ausnutzen, Ihre Konkurrenz durch den Verkauf unter Einstandspreis vom Markt zu schießen.
Dies ist ausdrücklich in § 20
IV des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt, den ich Ihnen nachfolgend zitiere:
"(4) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis anbietet, es sei denn, dies ist sachlich gerechtfertigt.
(5) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, daß ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 4 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist. "
Auch wenn § 20 V GWB
zu Lasten des Unternehmens diesem die Beweislast auferlegt, ist das Problem der Norm in der Praxis zum einen, die marktbeherrschende Stellung genau nachzuweisen, zum anderen den ständigen Verkauf unter Einkaufspreis darzulegen. Deshalb läuft diese Norm faktisch leer, so daß es zum Beispiel bis zum heutigen Tag nicht eine einzige Gerichtsentscheidung zu diesem Thema gibt.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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