Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die dargestellte Sachlage spricht aus rechtlicher Sicht gegen Sie und es ist davon auszugehen, dass das FA eine Spekulationssteuer erheben wird. Im Streitfall müsste dann ein Gericht entscheiden, ob hier ein Ausnahmefall der Eigennutzung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG
vorliegt.
Prinzpiell fällt bei einem Immobilienverkauf innerhalb von 10 Jahren seit Anschaffung dann Spekulationssteuer an, wenn die Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die Eigennutzung muss ein einiger Dauer sein oder es muss klar begründbar sein, warum nur eine kurze Nutzungsdauer vorliegt.
Der subjektive Wille Ihrerseits, der ggü. dem FA angezeigt wurde, muss durch objektive Umstände untermauert werden. Und diesbezüglich wird es schwer.
Denn es bestand während der Renovierungszeit eine Mietwohnung als Wohnsitz und nach dem Verkauf soll eine weitere Immobilie angeschafft werden. Faktisch liegt seit dem Erwerb und dem angedachten Verkauf nur eine Renovierung und Werthaltigmachung vor. Genau aber dies soll sodann eine Spekulationssteuer auslösen.
Sie können und sollten den beschriebenen Sachverhalt so ggü. dem FA darstellen. Gleichwohl gehe ich davon aus, dass die Finanzbehörde eine Steuer erheben wird. Gegen einenn solchen Steuerbescheid müssten Sie Widerspruch einlegen und ggf. vor dem Finanzgericht Ihr Recht suchen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Traub
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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