Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist zu beachten, dass wir uns im Rahmen der Berechnung der Spekulationssteuer von Immobilien bewegen. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG
regelt daher auch nur den Veräußerungsgewinn von unbeweglichen Wirtschaftsgütern.
Bewegliche Wirtschaftsgüter werden hingegen von § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG
erfasst. Hierunter fallen dann auch Gegenstände wie eine Küche etc.
Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG
werden somit auch nur die Kosten berücksichtigt, welche zu den Anschaffungs- und/oder Herstellkosten der Immobilie zählen. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind wiederum in § 255 HGB
definiert.
Anschaffungskosten sind hiernach die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen.
Nicht hierunter fallen nicht Inventar und andere bewegliche Gegenstände, die ohne Veränderung der Immobilie unproblematisch entfernt werden können, ohne die Eigenschaft bzw. den Zustand der Immobilie zu verändern. Hierzu zählen auch Küchen, Heizöl etc. Die Einschätzung der Finanzbehörde ist daher zutreffend.
Selbstverständlich steht es Ihnen frei, gegen die Ablehnung bzw. Steuerfestsetzung der Finanzbehörde Einspruch zu erheben und auch eine gerichtliche Klärung suchen. Die Erfolgsaussichten für ein Obsiegen sind jedoch hierfür relativ gering.
Zur weiteren Vertiefung der komplexen Thematik verweise ich auf nachfolgenden Link:
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/p/private-veraeusserungsgeschaefte/#D063064400017
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Traub
-Rechtsanwalt-
5. November 2020
|
19:06
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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