Sehr geehrter Ratsuchender,
nachfolgend beantworte ich Ihre Fragen unter Zugrundelegung Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes:
1. Ablösevereinbarungen zwischen Mieter und Vormieter sind grundsätzlich wirksam, es sei denn, die vereinbarte Ablösesumme steht in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstückes. Ein solches Missverhältnis ist anzunehmen, wenn die Ablösesumme den objektiven Zeitwert des abzulösenden Gegenstandes um mehr als 50 % übersteigt.
2. Gemäß § 4a II S. 1 WoVermG wird hinsichtlich der Ablösevereinbarung widerleglich vermutet, dass diese unter der aufschiebenden Bedingung des Zustandeskommens des Mietvertrages steht.
Kommt der Mietvertrag also zustande, haben Sie einen Zahlungsanspruch gegen Ihren Vertragspartner, den Nachmieter.
3. Soweit der Mietvertrag nicht zustande kommt, haben Sie –vorbehaltlich keiner anders lautenden Regelung in Ihrem Mietvertrag- nach gesetzlichen Regelung gem. § 539 BGB
hinsichtlich Ihrer Einrichtungen ein Wegnahmerecht. –Achtung, dieses Wegnahmerecht verjährt in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses, § 548 II BGB
.
4. Dieses Wegnahmerecht kann der Vermieter nach der gesetzlichen Regelung durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, § 552 I BGB
. –Sollten Sie mit dem Vermieter eine vertragliche Vereinbarung geschlossen haben, durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird, so ist diese nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Lemmer-Krueger
-Rechtsanwältin-
Danke für die schnelle gute Antwort!
Um ein paar Dinge für mich präziser zu klären hier noch Informationen und Frage dazu:
Vorgeschichte:Diese Wohnung in einer einmaligen Wohnanlage mit herrlicher Bodenseesicht, ist sehr begehrt!
Der Vorvormieter hatte diese Wohnungvor 6?? Jahren besser ausgestattet mit folgenden eingebauten, also nur aufwendig entfernbaren Dingen:
Einbauküche mit Geräten; Fest installierte große Klimanalage
Fest installierte neuwertige Sauna; fest angebrachter Doppelwaschtisch mit Spiegelschrank und Unterschrank; Eckeinbau einer
runden Sitzgruppe im Erker, massgenau; SAT-Anlage;
2 Einbauschränke im UG in vorh. Nischen massgenau eingebaut;
Decken-und Treppenhausleuchten /Spots fest an Decke montiert:
An Türen lauter hochwertige Edelstahldrückergarnituren angebracht; Dusche im Saunaraum; Dazu verschiedene lose Teile Schrank und Regal..
Mein Vormieter hat ~ 21.500.-€ an dessen Vormieter bezahlt.
Ich hatte an meinen Vormieter 11.000.-, s.o., bezahlt.
Es wurde hier also sicher die einmalige Lage mit ausgenutzt, so wie es mir auch ging.
Nun Ihre weitere Beurteilung vorallem zum Thema herausnehmen, das ja kaum oder nur mit irrem Aufwand geht und dann sichtbare Merkmale des Ausbaues zurückbleiben (Küche,Badmöbel,,Eckbank,Klima)
Ist das überhaupt für mich zumutbar, da ich ja mit Billigung der Vermieterin "Gezwungen wurde, damit ich die Wohnung bekomme.
Die Mieterin stellte sich immer auf den Standpunkt, das ist Sache zwischen den Mietern>>so einfach ist das
Danke für wieter Info
Sehr geehrter Ratsuchender,
dem Abwendungsrecht des Vermieters steht keine Übernahmepflicht gegenüber; macht der Mieter von seinem Wegnahmerecht keinen Gebrauch und der Vermieter ebenfalls nicht von seinem Abwendungsrecht, dann besteht auch dann keine Pflicht des Vermieters zur Entschädigung, wenn der Vermieter die Sache anschließend unverändert weitervermietet.
Eine irgendwie geartete Abnahmepflicht der Vermieterin entsprechend §§ 4a
, 5 WoVermittG
erscheint äußerst zweifelhaft, da Ihrer Schilderung nach die von Ihnen bezahlte Ablösesumme nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Einrichtungswert zu stehen scheint.
Eine abschließende Prüfung kann ich innerhalb dieses Forums allerdings nicht vornehmen; sie würde auch die Sichtung der bestehenden Verträge voraus setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin