Sehr geehrte Fragenstellerin,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts möchte ich gern wie folgt Stellung nehmen:
Laut Ihren Angaben haben Sie einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von 3 Jahren abgeschlossen. An diesen Vertrag sind Sie grundsätzlich auch gebunden. Sie haben nicht ohne Weiteres das Recht, dem Vermieter einen Nachmieter zu präsentieren, um selbst aus dem Vertrag entlassen zu werden. Vielmehr sind Sie hier regelmäßig auf die Kulanz des Vermieters angewiesen, den Vertrag vorzeitig aufzuheben.
Die von Ihnen aufgezeigte Nachmietersituation ist rechtlich folgendermaßen zu beurteilen: Der Vermieter bieten Ihnen an, Sie vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen; allerdings sollen Sie für die reguläre Dauer Ihres Vertrages für die Forderungen des Vermieters gegen den Nachmieter mithaften. Die Vereinbarung eines solchen Schuldbeitritts ist rechtlich zulässig. Der Vermieter sichert sich auf diese Art gegen Zahlungsschwierigkeiten des Nachmieters ab. Jedenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dürfte der Vermieter aber verpflichtet sein, primär den Nachmieter auf Zahlung der Miete in Anspruch zu nehmen. Sie haften in diesem Falle nur, wenn der Nachmieter seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt. Selbst in diesem Fall können Sie beim Nachmieter jedenfalls anteilig Regress nehmen.
Beachten Sie, dass er Sie - wie beschrieben - nicht vorzeitig aus dem Vertrag entlassen muss. Die Aufhebung des Vertrags zu den von ihm gestellten Konditionen stellt ein Angebot an Sie dar. Wenn Sie dieses nicht annehmen wollen, so bleibt es beim ursprünglichen Mietvertrag für 3 Jahre. Der Vermieter hat in diesem Falle auch kein Recht, die Räume an einen Dritten zu vermieten.
Sofern Ihnen daher kein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht und ohne, dass ein Festhalten am Vertrag für Sie ausnahmsweise eine besondere Härte darstellen würde (wofür nach dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte bestehen), stehen Ihnen nur zwei Optionen offen: Sie akzeptieren die Vertragsaufhebung inklusive Mithaftung oder Sie führen den ursprünglichen Mietvertrag fort.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich und nachvollziehbar beantwortet zu haben. Falls noch Unklarheiten bestehen, können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen,
Alexander Steppart,
Rechtsanwalt aus Dortmund
Diese Antwort ist vom 28.02.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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