Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich wiefolgt:
Grundsätzlich wird die für Sie interessante Thematik in § 184 b Absatz 4 StGB
behandelt.
Wie Ihnen durchaus bekannt ist, ist der Besitz und das sich Verschaffen von kinderpornografischem Material strafbar.
Selbst wenn die Darstellung auf ausländischen Servern für die Betreiber dieser Server evtl. nicht strafbar ist, so ist in Deutschland der Besitz von Kinderpornografie strafbar.
Unter Besitz versteht man, das Innehaben der tatsächlichen Herrschaft über entsprechendes Material.
In Ihrem Fall könnte es sich um den Besitz von digitalen Bildern handeln. Selbst wenn Sie die Bilder nicht direkt auf der Festplatte speichern, so werden diese Bilder unter Umständen in Form von "Cache-Speicherung" auf Ihrem PC gespeichert.
(siehe auch Sven Harms: Ist das „bloße“ Anschauen von kinderpornografischen Bildern im Internet nach geltendem Recht strafbar? In: Neue Zeitschrift für Strafrecht. Jahrgang 2003, Heft 12, S. 646)
Da Ihnen anhand der Titel der Webseiten klar gewesen sein muss, dass auf den Webseiten kinderpornografisches Material verfügbar ist, so ist nach den mir vorliegenden Anhaltspunkten davon auszugehen, dass Sie sich gem. § 184 b strafbar gemacht haben.
Das Thema"KInderpornografie im Internet" ist jedoch äußerst umstritten, so kann man unter anderer - weniger strenger Betrachtungsweise , insbesondere zur Problematik "sich verschaffen durch Autospeicherung im Cache"- zu einer anderen Lösung der Problematik gelangen.
Sollten gegen Sie Ermittlungen bzgl. des Vorwurfs zur Thematik Kinderpornografie geführt werden, so rate ich dringendst zur Beauftragung eines Rechtsanwalts.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben, bei Rückfragen benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
MIchael Bauer
Rechtsanwalt
sehr geehrter Herr Bauer !
Vielen Dank für die Antwort. Aber ich weiß nicht ob es auf den seiten www.*****.com und www.*****.com Kinderpornografisches Material gibt. Die seite www.*****.com macht einen legalen Eindruck. Sie hat sogar Jugendschutz.Und desweiteren sind beide seiten miteinander verlinkt. Wie sieht es nun aus ?
Sehr geehrter Fragesteller,
meines Erachtens sollten Sie sich von Seiten, die die Begriffe "teen", "kinder" oder sonstige Hinweise auf evtl. Kinderpornografie bieten, distanzieren bzw. fernhalten.
Für eine evtl. Strafbarkeit ist es meines Erachtens nicht ausreichend, wenn man denn unbeabsichtigt auf evtl. Kinderpornografiematerial stößt, sprich durch die Verlinkung eines unbedenklichen Links auf deutlich erkennbares Kinderpornografiematerial stößt.
Im Zweifel ist es natürlich strittig bzw. Beweisproblem der Ermittlungsbehörden, jedoch wird man ab einem gewissen Volumen von strafbaren Dateien nicht mehr von einem Versehen bzw. ungewollten Seitenbesuchen sprechen können.
Evtl. Jugendschutzbehören oder Jugendschutzbeauftragte einer bestimmten Seite sind kein 100%iger Schutz, für die Legalität des dargebotenen Bildmaterials. Wer garantiert Ihnen, dass diese Jugendschutzsiegel oder Jugendschutzbeauftragten wirklich geprüft bzw. nicht nur bloße "Dekoration" der jeweiligen Porno-Seiten Betreiber sind?
Im Zweifel haften Sie für den Besitz von kinderpornografischem Material - ob der Betreiber der Homepage auch haftete, sollte für Sie bezugnehmend auf die heikle Thematik nachrangig sein.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich oben genannte Erotikseiten nicht öffnen werde um mich von einem auf die schnelle nicht nachprüfbaren "Jugenschutz" zu überzeugen.
Ich kann Ihnen daher nur ausrücklichst dazu raten, jegliches den Anschein von Kinderpornografie erweckendes Material zu meiden.
Michael Bauer
Rechtsanwalt