Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da es sich um Pflichtangaben handelt, können Sie hier den Mitbewerber abmahnen.
Dies hat der BGH hauch bejaht.
"Nach § 4 Nr. 11 UWG
handelt derjenige unlauter im Sinne des § 3 UWG
, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den Vorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, auch das Verhalten von Unternehmen bestimmen, zählen § 6 TDG
und § 10 Abs. 2 MDStV."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 13.09.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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13.09.2018
|
22:05
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel: 04221-983945
Web: http://www.drseiter.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Strafrecht
Rückfrage vom Fragesteller
13.09.2018 | 22:14
Hallo und vielen Dank für Ihre Antwort,
wie müsste ich da weiter vorgehen? Wer übernimmt so etwas?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
13.09.2018 | 22:24
Wenn Sie nett sind, schreiben Sie ihn einfach an und warnen ihn. Sie können aber auch mit einem Anwalt (in der Regel diejenigen, die Schwerpunkt Internetrecht, Vertragsrecht oder Urheber- und Medienrecht haben) abmahnen, dann muss der Mitberwerber die Anwaltskosten bezahlen. Zudem ist eine Unterlassungserklärung zuzusenden.
Bedenken Sie auch, dass Ihr eigener Auftritt komplett richtig sein sollte.
Gerne helfen wir Ihnen weiter.