Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da es sich um Pflichtangaben handelt, können Sie hier den Mitbewerber abmahnen.
Dies hat der BGH hauch bejaht.
"Nach § 4 Nr. 11 UWG
handelt derjenige unlauter im Sinne des § 3 UWG
, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den Vorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, auch das Verhalten von Unternehmen bestimmen, zählen § 6 TDG
und § 10 Abs. 2 MDStV."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo und vielen Dank für Ihre Antwort,
wie müsste ich da weiter vorgehen? Wer übernimmt so etwas?
Wenn Sie nett sind, schreiben Sie ihn einfach an und warnen ihn. Sie können aber auch mit einem Anwalt (in der Regel diejenigen, die Schwerpunkt Internetrecht, Vertragsrecht oder Urheber- und Medienrecht haben) abmahnen, dann muss der Mitberwerber die Anwaltskosten bezahlen. Zudem ist eine Unterlassungserklärung zuzusenden.
Bedenken Sie auch, dass Ihr eigener Auftritt komplett richtig sein sollte.
Gerne helfen wir Ihnen weiter.