Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung, den Bedingungen dieses Forums und des gewählten Einsatzes stelle ich Ihnen die Rechtslage gerne wie folgt dar:
Sie werden in Anspruch genommen, weil Sie Inhaber des Internetanschlusses und somit so zu sagen die Quelle der Rechtsverletzung sind. Hier geht es um die so genannte Störerhaftung. "Gestört" werden die Rechte des Rechteinhabers (hier: Urheberrecht).
Entscheidend hierbei ist, ob Sie bestehende Prüfungspflichten verletzt haben (z.B. unverschlüsseltes W-LAN, Kenntnis von illegalen Filesharings eines Nutzers Ihres Internetanschlusses). Grundsätzlich bestehen diese Prüfungspflichten erst dann, wenn Anhaltspunkte für eine (mögliche) Rechteverletzung bestehen (OLG Frankfurt - 11 U 52/07
). Etwas Anderes gilt jedoch im Hinblick auf die WLAN-Verschlüsselung, diese muss immer sicher sein (BGH - 1 ZR 121/08).
Nach Ihren Angaben haben Sie zuvor keine solchen Anhaltspunkte gehabt. Sie haben dem Nutzer illegale Downloads ausdrücklich untersagt und damit auch Filesharing (illegale Downloads bei gleichzeitigem Anbieten zum Upload). Dies ließe sich auch durch Zeugen beweisen. Ein Fall, dass sich jemand in Ihr W-LAN eingehackt hat, liegt offensichtlich nicht vor.
Somit dürfte ein Unterlassungsanspruch gegen Sie nicht bestehen.
Erst Recht besteht dann kein Schadensersatzanspruch. Für einen solchen ist neben der - oben erläuterten - Störung ein Verschulden erforderlich (BGH - 1 ZR 121/08). Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. Der Vollständigkeit halber ist zusätzlich festzuhalten, dass der geforderte Schadensersatz (für 1 Lied) angesichts der jüngsten Entwicklung in der Rechtsprechung (deutliche Herabsetzung von Schadensersatzbeträgen) zu hoch erscheint.
Außerdem ist es fraglich, ob ein berechtigtes Interesse besteht, Sie als (Zustands)Störer in Anspruch zu nehmen, nachdem Sie den eigentlichen Verletzer (sog. Handlungsstörer) benannt haben.
In erster Linie kann ich Ihnen empfehlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, auch wenn Ihnen dadurch Kosten entstehen. Andernfalls sollten Sie den Namen des Täters den gegnerischen Anwälten schriftlich mitteilen (bzw. unter Bezugnahme auf die Telefonate schriftlich bestätigen) und im gleichen Schreiben Ihre Inanspruchnahme mit den obigen Argumenten zurückweisen. Für die Bestätigung, dass nicht länger ein Anspruch gegen Sie geltend gemacht wird, sollten Sie eine Frist setzen. Das Schreiben sollte per Einschreiben mit Rückschein versandt und/oder gefaxt werden. Sollte die geforderte Reaktion nicht erfolgen, sollten Sie jedenfalls einen Anwalt einschalten. Die Kosten sollten Sie mit den Risiken abwägen. Neben den von der Gegenseite geforderten jetzigen Kosten verpflichten Sie sich durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Zahlung einer Strafe für jede weitere Verletzung (evtl durch den nächsten Erasmus-Studenten). Die strafbewehrte Unterlassungserklärung wirkt 30 Jahre lang.
Ich hoffe, Ihnen mit diesem Beitrag einen ersten Überblick verschafft zu haben. Er beruht ausschließlich auf Ihren hiesigen Angaben und kann eine konkrete Befassung mit Ihrem Fall natürlich nicht ersetzen. Für weitere Hilfe stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 08.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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