Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ob sie einen Anspruch auf die Lieferung des Griffes haben, hängt maßgeblich davon ab, was in der Artikelbeschreibung aufgeführt ist.
Wenn der Griff nunmehr die Artikelbezeichnung FOS550 trägt und auch in der Artikelbezeichnung selbst einmal das Bild vom Griff dabei ist und auch dort steht:
""Abus - stabiles Fenster-Stangenschloss in Fenstergriff-Optik FOS 550 (...) inkl. Stangen-Set Nr. 3 (...)"
heißt dies aus objektiver Sicht, dass auch der Griff geliefert werden muss.
Wenn sich der Verkäufer weigern sollte, haben Sie entweder einen Anspruch auf Nachlieferung des Griffes oder können nachträglich den Kaufpreis mindern. Die Höhe richtet sich nach dem Marktpreis des einzelnen Griffes, wenn Sie diesen dazu kaufen müssten.
Wenn Sie zunächst ein kostenpflichtiges gerichtliches Verfahren vermeiden wollen und Sie auch schon selbst aufgefordert haben, empfehle ich Ihnen die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, der außergerichtlich zur Nachlieferung noch einmal auffordern könnte und eventuell so ein gerichtliches Verfahren verhindert.
Sehr geehrter Herr Salzwedel,
vielen Dank für Ihre Antwort!
Um jeder Unklarheit jetzt schon zu begegnen: wenn Sie von "Artikelbeschreibung" sprechen, meinen Sie dann das, was ich in Amazon-Nomenklatur als "Produktbeschreibung" bezeichne? Oder doch das, was ich als Artikelname bezeichne (ich schrieb anfangs des 2. Absatzes: "Der Artikel hieß...")?
Wie ist die Aussage des Verkäufers einzuordnen, er selbst könne die Artikelbeschreibung nicht ändern? Betrifft mich diese Aussage oder betrifft diese nur das Verhältnis zw. Amazon und Verkäufer?
Freundliche Grüße
T.
Sehr geehrter Fragesteller,
mit de Artikelbezeichnung meine ich sämtliche Informationen die der Verkäufer dem potentiellen Käufer zur Verfügung stellt (Artikelname/Überschrift, Produkbeschreibung), unabhängig davon, ob er diese ändern kann oder nicht.
Der Verkäufer muss sich dann die falschen Informationen zurechnen lassen, wenn er diese mit in sein Angebot einbindet.
Wenn sich für Sie noch weitere Fragen ergeben sollten, können Sie mich gerne direkt per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt