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Internetbetrug - Zahlungsaufforderung durch einen Rechtsanwalt

21. Juli 2006 16:38 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Weingart

Sehr geehrte Damen und Herren,

in diesem Forum ging es bereits einige Male um "Geldschneidereien" (um es vorsichtig zu formulieren) der Gebrüder Schmittlein und ihrer internetseite. Z.B. beantwortete RAin FRau Heussen eine entsprechende Frage am 16.6.

Ein fast identischer Fall ist vor einigen Monaten meiner Frau passiert. Auf der Seite Songtexte-heute.com lud sie einen Songtext auf den Computer, ohne das sie erkennen konnte, das sie damit ein Jahresabo abschloß. Nach erhalt der Jahresrechnung per e-mail teilten wir den Betreibern dies auch mit und widerriefen eine eventuelle Willenserkärung wegen Irrtum gemß § 119 BGB .

Nach allen Erläuterungen von verschiedenen Rechtsanwälten in diesem Forum zu ähnlich gelagerten Fällen dieser Betreiber gingen wir davon aus, das die Sache damit erledigt ist.

Nach nunmehr drei Monaten erhielten wir jetzt eine Zahlungsaufforderung durch einen Rechtsanwalt mit der Androhung, bei Fristverstreichung gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Wie sollen wir uns nun verhalten?

Sehr geehrter Fragesteller,

entsprechende Internetseiten waren schon öfter Thema von Beratungen auf diesem Forum.

Es gibt nunmehr verschiedene Möglichkeiten wie Sie sich verhalten können:

1.) Sie zahlen. Das ist der einfachste Weg und vermeidet weiteren Ärger. Da Sie sich mit dieser Frage an dieses Forum gewandt haben, gehe ich allerdings davon aus, dass Sie gerade dies nicht wollen.

2.) Sie haben den Vertrag nach § 119 BGB wegen eines Irrtums angefochten. Rechtsfolge der erfolgreichen Anfechtung ist nach § 142 BGB die Nichtigkeit des Vertrages. Weisen Sie den Kollegen der Sie angeschrieben hat auf diesen Umstand hin und verweigern Sie die Zahlung. In der Regel ist die Sache damit beendet.

3.) Es ist natürlich trotzdem nicht auszuschließen, dass die Gegenseite den Erlass eines Mahnbescheids gegen Ihre Frau beantragt. Dagegen können Sie Widerspruch einlegen und die Sache damit gerichtlicher Klärung zuführen. Im streitigen Verfahren müssen Sie dann darlegen und beweisen, dass es bei Eingabe der Daten und dem Download des Songtextes für Ihre Frau nicht ersichtlich war, dass sie ein Jahresabo abschließt.

Ohne Einsicht in die entsprechende Webseite kann ich von hieraus allerdings keine Ausführungen zu Ihren Erfolgsaussichten machen.
Gerne stehe ich Ihnen insoweit für eine weitere Vertretung zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Stephan Weingart
Rechtsanwalt


Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Sie kann nur dazu dienen, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres rechtlichen Problems zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, stehe ich Ihnen gerne für eine weitere Beratung oder Vertretung zur Verfügung.

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