Sehr geehrter Rechtssuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Europäische Gerichtshof hatte sich vor kurzem mit einem ähnlichen Fall zu beschäftigen.
Mit Urteil vom 06.11.2003 (C-101/01
) entschied der Gerichtshof unter anderem:
„Eine Handlung, die darin besteht, auf einer Internetseite auf verschiedene Personen hinzuweisen und diese entweder durch ihren Namen oder auf andere Weise, etwa durch Angabe ihrer Telefonnummer oder durch Informationen über ihr Arbeitsverhältnis oder ihre Freizeitbeschäftigungen, erkennbar zu machen, stellt eine ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr dar.“
Somit hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass jede Veröffentlichung personenbezogener Daten ohne die Zustimmung des Betroffenen auch auf vollständig privaten Homepages unter die Datenschutzgesetze fällt, wenn die Seite für die Allgemeinheit im Internet erreichbar ist.
Fordern Sie deshalb die Gegenseite schriftlich unter Fristsetzung (2 Wochen) auf (am besten per Einwurf-Einschreiben) die Veröffentlichung Ihrer personenbezogenen Daten zu unterlassen, bereits veröffentlichte Daten zu löschen bzw. zu sperren und Ihnen dies schriftlich zu bestätigen. Weisen Sie die Gegenseite darauf hin, dass Sie das Vorgehen bei fruchtlosem Fristablauf strafrechtlich zur Anzeige bringen werden. Eine Veröffentlichung Ihrer personenbezogenen Daten im Internet stellt einen Verstoß gegen Datenschutzgesetze dar und ist mit strafrechtlichen Sanktionen bewehrt.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver R. Klein
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 20.01.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo,
die Gegenpartei ist uneinsichtig und hetzt nun noch andere Personen in dem Forum gegen mich auf.
Spielt es eine Rolle das meine Daten im Impressum meiner Webseiten stehen?
Muss ich der Gegenseite eine Frist setzen?
Bei den anderen Teilnehmer ist es mir teilweise unmöglich die Anschrift herauszubekommen.
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Auskunft.
Sehr geehrter Rechtssuchender,
dass Ihre Daten im Impressum Ihrer Website veröffentlicht sind spielt keine Rolle. Dazu sind Sie ja nach dem Gesetz über die Nutzung von Telediensten (TDG) verpflichtet.
Allerdings sollten Sie bereits hier einen Hinweis auf das Bundesdatenschutzgesetz einfügen und einer Verwendung Ihrer Daten widersprechen. Ein solcher Hinweis könnte ungefähr wie folgt lauten:
„Alle auf dieser Internetseiten genannten Personen widersprechen hiermit jeder Verwendung und Weitergabe ihrer Daten (§ 28 BDSG
).“
Die Fristsetzung spielt nur insoweit eine Rolle, als die Gegenseite eine Erklärung unterschreiben soll, dass sie ihr tun zukünftig unterlässt.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver R. Klein
Rechtsanwalt