Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Sie sind weder durch das Landes- noch durch das Bundesdatenschutzgesetz gehindert die Daten des Administrators herauszugeben. Diese Gesetzte verpflichten beinahe nur öffentliche Stellen, wie Behörden oder Universitäten.
Aufgrund des § 101 a Abs. 1 UrhG
hat der Verletzte (der tatsächliche Autor des Artikels) sehr wohl einen Anspruch auf Auskunft gegen Sie. Allerdings kann dieser auch nur die Herausgabe derer Daten verlangen, die in Ihrem Besitz sind. Somit sind Sie verpflichtet, e-mail-Adresse sowie IP-Adresse des Betreibers herauszugeben.
Mit den außergerichtlichen Kosten verhält es sich wie folgt:
Wurden Sie (bezogen auf Ihren konkreten Fall) nun bereits ernsthaft zur Herausgabe der Daten aufgefordert und ist die Frist bis zu der Sie die Daten herausgeben sollten abgelaufen, so wären Sie mit der Erfüllung des Anspruches im Verzug. Ab diesem Zeitpunkt könnte Ihr „Gegenüber“ sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche eines Rechtsanwaltes bedienen und Ihnen die Kosten der Rechtsverfolgung (also die Anwaltskosten) als sogenannten Verzugsschaden in Rechnung stellen.
Mit den gerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung verhält es sich so, dass vor Gericht stets derjenige die Kosten zu tragen hat, der den Rechtsstreit verliert (also der Kläger, wenn sein Anspruch nicht besteht; der Beklagte, wenn der gegen ihn geltend gemachte Anspruch besteht).
Sollten Sie also die Daten nicht herausgeben und sollte sich der Autor dann zur Rechtsverfolgung einen Anwalt nehmen, müssten Sie die Kosten des Rechtsanwaltes tragen – da der Anspruch auf Herausgabe gegen Sie nach erster Prüfung besteht.
Die Herausgabe ist Ihnen also dringend zu raten.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Drewelow
Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Familienrecht