Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Kollegen/ eine Kollegin vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ich möchte Ihre Frage gerne wie folgt beantworten:
1) Grundsätzlich ist auch der Besitz „harter“ Pornographie in Deutschland straflos. Die Mehrzahl der Straftatbestände im dreizehnten Abschnitt des StGB, die die Pornographie zum Gegenstand haben, richten sich von vornherein nicht gegen den Besitzer, sondern gegen den Verbreiter entsprechender pornographischer Schriften (so z. B. § 184 StGB
). Eine wichtige Ausnahme ist der Besitz von Kinderpornographie, hier genügt nach § 184b Abs. 4 StGB
schon der alleinige Besitz für die Strafbarkeit.
Die von Ihnen beschriebenen Handlungsweisen – also das Herunterladen, Speichern und Betrachten – sind keine Verbreitungshandlungen, sondern begründen im juristischen Sinne lediglich den Besitz. Solange es sich bei den Akteuren um Erwachsene handelt, kommt also eine Strafbarkeit nur wegen des Besitzes nicht in Betracht.
2) Auch der § 184a StGB
, der die Verbreitung Gewalt- und tierpornographischer Schriften unter Strafe stellt, richtet sich wiederum nur gegen den Verbreiter, nicht aber gegen bloßen Besitzer. Die Vorschrift lautet:
Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die von Ihnen erwähnte „Bondage-“ bzw. "Spanking"-pornopraphie könnte grds. als Gewaltpornographie verstanden werden, wobei es hier sicherlich auf den Einzelfall ankommt. Es ist allerdings, wie schon dargelegt, nur die Verbreitung oder das Beziehen zum Zwecke der Verbreitung unter Strafe gestellt.
3) Im Ergebnis ist Ihre Frage also zu verneinen. Solange Sie sicherstellen, dass Jugendliche keinen Zugriff auf die heruntergeladene Pornographie haben, solange Sie keine Gewaltpornographie verbreiten und solange es sich nicht um Kinderpornographie handelt, machen Sie sich wegen des Besitzes solcher Pornographie nicht strafbar.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei einer ersten Orientierung behilflich sein. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Albrecht Popken LL.M.
Rechtsanwalt, Berlin
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