Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr entgegengebrachtes Vertrauen. Ihre Fragen beantworte nachfolgend gerne verbindlich. Vorab möchte ich festhalten, dass es zwischen Saudi-Arabien und der BRD lediglich das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen und der Steuern von den Vergütungen ihrer Arbeitnehmer vom 8. November 2007 (BGBl. 2008 II S. 783) gibt. Sofern dieses nicht einschlägig ist, wird die Doppelbesteuerung nach innerstaatlichem Recht (u.a. §§ 34c, 34d EStG) durch Anrechnung der ausländischen auf die deutsche Steuer oder durch Abzug der ausländischen Steuer von den Einkünften vermieden. Zudem möchte ich vorab festhalten, dass die Ehe nach dem Recht beider Partner zulässig sein muss, weshalb Ihr Mann ein sog. Ehefähigkeitszeugnis seines Heimatstaates bzw. eine Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses benötigt. Nun im Einzelnen:
1. Nach der Eheschließung werden Sie beide der Steuerklasse IV zugeordnet, sofern Sie beide steuerpflichtig sind (dazu später). Nach der Heirat werden Sie dann ggf. automatisch zusammen veranlagt und mit dem Ehegattensplitting besteuert. Übrigens entsteht durch die Ehe regelmäßig ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung und für die Heirat wird ein Ehe-Visum benötigt.
2. Ihr Verlobter wird nach der Eheschließung unbeschränkt steuerpflichtig, d.h. er muss sein gesamtes Einkommen in Deutschland versteuern, da er zwar keinen Wohnsitz in Deutschland haben soll, aber durch seinen regelmäßigen Aufenthalt ein sog. „gewöhnlicher Aufenthalt" sehr wahrscheinlich entstehen wird.
3. Zur Höhe des Steuersatzes lässt sich auf Basis der Angaben wenig sagen, da dies von der Höhe des zu versteuernden Einkommens abhängt, sowie, ob Sie eine getrennte Veranlagung beantragen oder die Steuerklasse wechseln.
4. Frage 4 hat sich insofern erübrigt, als diese für den Fall einer Nichtsteuerpfichtigkeit gestellt war.
5. Aus dem sog. „Lebensmittelpunkt" werden steuerliche Anknüpfungspunkte abgeleitet und er spielt vor allem dann eine Rolle, wenn mehrere steuerliche Wohnsitze hat oder der gewöhnliche Aufenthalt nicht anhand der 183-Tage-Regelung bestimmt werden kann. Der Lebensmittelpunkt ist nach der Gewichtung aller familiären, gesellschaftlichen, politischen, religiösen, sozialen Beziehungen zu bestimmten. Es werden folglich sämtliche persönliche und wirtschaftliche Beziehungen betrachtet, wobei den persönlichen Beziehungen meist ein höheres Gewicht beigemessen wird. Durch die Eingehung der Ehe wird jedenfalls der persönliche Schwerpunkt in Deutschland sein. Davon ist umso mehr auszugehen, als gemeinsame Kinder aus der Ehe hervorgehen. Wenn er sich beispielsweise nur 50 Tage im Jahr in der BRD aufhält, kein Konto, Meldeadresse, Handyvertrag, etc. hat, ist sein Lebensmittelpunkt in der BRD zu verneinen. Sie laufen allerdings durch zu vielschichtige Gestaltung in diese Richtung Gefahr, den Eindruck einer Scheinehe zu erwecken, welche vom Staat annulliert werden würde.
6. Für steuerpflichtige Ehepaare gibt es die Steuerklassenkombinationen 3/5 und 4/4, wobei die Kombination von Steuerklasse 3/5 vor allem dann interessant ist, wenn Ihr Verdienst unterschiedlich hoch ist. Dies kann beantragt werden, ebenso wie statt dem Ehegattensplitting eine getrennte Veranlagung beantragt werden kann.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehe Ihnen ggf. gerne über die Rückfragefunktion erneut zur Verfügung. Im Übrigen empfehle ich Ihnen dringend auch einen Beratungstermin mit einem Steuerberater, der Kenntnisse in diesem Bereich hat.
Mit freundlichen Grüßen
Victoria Meixner
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Victoria Meixner, LL.M.
Oberer Stadtplatz 10
94469 Deggendorf
Tel: 015221753503
Web: http://www.kanzleimeixner.com
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Victoria Meixner, LL.M.
Vielen Dank für die sehr ausführlichen Antworten sowie die weiteren wertvollen Informationen.
Tatsächlich hätte ich noch Rückfragen zu Ihren Antworten:
Zu 2: Muss er dann einmal im Jahr per Steuererklärung seine Steuern nachzahlen?
Zu 5: Zählen auch gemeinsame „nichteheliche" Kinder, um den Lebensmittelpunkt meines Verlobten in Deutschland festzulegen?
Zu 6: Ich habe auf dieser Plattform mal gelesen, dass die Steuerkombination 3/5 nur innerhalb der EU-Staaten möglich ist. In unserem Fall, weil mein Verlobter in Saudi Arabien lebt und arbeitet, können wir diese Kombination 3/5 nicht beantragen, oder?
Vielen Dank nochmals und für Ihre Empfehlung mit dem Steuerberater.
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Rückfragen.
Im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht ist einmal jährlich eine Steuererklärung einzureichen. Aus der festgesetzten Steuer bemisst sich dann auch die quartalsmäßige Einkommensteuervorauszahlung.
"Nichteheliche Kinder" - Sie meinen Kinder von Ihnen beiden? Ja, diese sind ein starkes Indiz für den gewöhnlichen Aufenthalt/Lebensmittelpunkt.
Sie haben Recht, ja, entschuldigen Sie bitte. Steuerklasse III kann nur für EU-Ausländer beantragt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Victoria Meixner