Sehr geehrter Fragesteller,
ich danke Ihnen für Ihre Anfrage, die mir zur Beantwortung zugeteilt worden ist. Ich möchte Ihnen nachfolgend Ihre Frage beantworten. Bitte beachten Sie dabei, dass sich meine Antwort nur auf den von Ihnen gegebenen Sachverhalt bezieht und insbesondere bei Hinzutreten weiterer, auch noch unbekannter Informationen oder Umstände die Antwort anders ausfallen könnte.
Ich möchte Ihnen Ihre Frage nun wie folgt beantworten:
aufgrund der geschilderten Umstände dürfte es sehr schwer werden die Kindesmutter und das Kind ausfindig zu machen. Insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass sich die Kindesmutter und das Kind nach Ihren Angaben in einem Land aufhalten, welches nicht dem HKÜ unterliegt bzw. sich hieran nicht beteiligt.
Sie sollten jedoch auf jeden Fall die zuständige Behörde über den Vorfall informieren. Dies wäre das Bundesamt für Justiz. Bei der Meldung sollten Sie alle Ihnen bekannten Informationen zu der Kindesmutter und dem Kind dem Bundesamt für Justiz geben. Vor allem sollten Sie die nachfolgenden Unterlagen dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnisnahme übersenden:
- Die Geburtsurkunde des Kindes
- sofern es eine Heiratsurkunde mit der Kindesmutter gibt eine solche
- einen Nachweis darüber, dass es ein gemeinsames Sorgerecht gibt, etwa durch Vorlage einer Jugendamtsurkunde oder auch eines
Gerichtsurteils (insbeondere wenn der Kindesvater mit der Kindesmutter nicht verheiratet war)
- ein aktuelles Lichtbild des Kindes
- ein aktuelles Lichtbild der Kindesmutter
- sofern vorhanden Informationen über den möglichen Aufenthaltsort der Kindesmutter und des Kindes
- etwaige sonstige Informationen wie eine E-Mail-Adresse der Kindesmutter, eine Handynummer der Kindesmutter oder eventuell auch des
Kindes sofern dieses über eine solche verfügt sowie auch mögliche vorhandene Informationen über Familienangehörige oder Bekannte der
Kindesmutter in dem vermuteten Land in welchem sich die Kindesmutter aufhält
- eine Vollmacht dafür, dass die Behörde im Namen des Kindesvaters oder des Anzeigenden auch im Ausland tätig werden kann.
Die notwendigen Informationen darüber, welche Unterlagen notwendig sind bzw. wie das Verfahren abläuft können auch über die Internetpräsenz des Bundesamtes für Justiz nochmals erfragt werden. Dort kann auch ein entsprechender Antrag gestellt werden, der ausgefüllt werden muss.
Das Bundesamt wird dann mit der zuständigen zentralen Stelle des Landes Kontakt aufnehmen, in dem sich die Kindesmutter mit dem Kind aufhält. Es wird hierbei versucht werden, dass die Rückführung des Kindes auf freiwilliger Basis erfolgt, um auch dem Kindeswohl gerecht zu werden.
Ich bedauere, dass ich Ihnen keine positivere Nachricht geben kann.
Aber so wie ich die Sache sehe, dürfte es sehr schwer werden.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Vetter, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Bianca Vetter
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Vielen Dank für diese ausführliche Antwort. Damit haben wir fast gerechnet! Die Mutter hat leider keine Verwandten im Ausland.
Ich finde im Internet keine Informationen dazu, aber wenn eine Fahndung per Interpol ausgeschrieben wird, müsste das Aufspüren nicht deutlich einfacher werden?
Sehr geehrte Fragestellerin,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantwortet.
Sie als Privatperson können es nicht veranlassen, dass Interpol eine Fahndung auslöst. Denn eine Fahndung von bzw. über Interpol wird immer von nationalen Polizeibehörden wie etwa auch dem Bundeskriminalamt oder einer örtlichen Polizeistelle veranlasst.
Voraussetzung für eine solche Fahndung ist allerdings, dass es für die Verhandlung einen gültigen Haftbefehl oder ein sonstiges gerichtliches Dokument etwa einen gerichtlichen Beschluss gibt. Ein solcher gerichtlicher Beschluss könnte beispielsweise durch ein Familiengericht erlassen werden. Sie müssten dann beim zuständigen Familiengericht ein Eilverfahren zur Herausgabe des Kindes führen bzw. einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung dahingehend stellen, dass die Kindesmutter das Kind herauszugeben hat. Sie müssten im Zusammenhang mit dem Antrag alle Fakten darlegen und insbesondere darlegen, dass das Kindeswohl durch die widerrechtliche Vorenthaltung des Kindes gefährdet ist. Für ein solches Vorgehen würde ich Ihnen raten sich an eine Kollegin oder einen Kollegen zu wenden, der sich im Familienrecht auskennt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner weiteren Antwort behilflich sein konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Vetter, Rechtsanwältin