Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Da Ihr früherer Ehemann nach wie vor mit Ihnen gemeinsam das Sorgerecht für den 11jährigen Sohn hat, muss er zu dessen Umzug ins Ausland seine Zustimmung erteilen. Das Erfordernis ergibt sich aus § 1687 Absatz 1 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Nach dieser Vorschrift müssen getrennt lebende Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinam zusteht, Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für das Kind einvernehmlich treffen. Die von Ihnen angestrebte Wohnsitzverlegung gehört zu den Fragen, die beide Eltern gemeinsam regeln müssen.
Für den Fall, dass der Vater die Zustimmung nicht erteilen sollte, empfehle ich Ihnen, bei dem Familiengericht einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Sie zu stellen.
Ich hoffe Ihnen, mit dieser Auskunft weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Familienrecht
www.kruppa-ruprecht.de
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Diese Antwort ist vom 20.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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