Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst darf ich vorausschicken, dass eine Beantwortung Ihrer Frage ohne Prüfung der abgeschlossenen Verträge nicht abschliessend sein kann und nachfolgende Einschätzung auf der Annahme beruht, dass Sie mit der Firma "Garantiegeber" (Namen werden nicht genennt und das unternehmen nachfolgend "Garantiegeber" genennt) einen Garantievertrag abgeschlossen habne und nicht etwa der Gebrauchtwagenhändler Ihnen die Garanti anbietet und sich seinerseits bei INTEC absichert.
Öffentlich verfügbare Informationen belegen, dass "Garantiegeber" lange Jahre (40 Jahre nach unternehmenseigenen Angaben) erfolgreich als Garantienbieter am Markt aktiv ist.
Unter der Annahme dass Sie einen direkten Garantievertrag mit "Garantiegeber" und keinen Vertrag mit Ihrem Gebrauchtwagenhändler abgeschlossen haben kommt ein Einstehenmüssen (eine Verpflichtung) des Gebrauchtwagenhändlers grundsätzlich nur bei einerentsprechenden vertragliche Vereinbarung im Sinne eines eigenen Garantievertrages nach 443 BGB in Betracht.
Ausdrücklich wurde eine solche Verpflichtung Ihnen gegenüber wohl nicht übernommen. Auch aus der Empfehlung der Firma "Garantiegeber" kann eine derartige Vereinbarung nicht hergeleitet werden - im Gegenteil. Der Händler gab zu verstehen, eine Gebrauchtwagengarantie nicht selbst anzubieten.
Eigene vertragliche Garantieansprüche bzw. Ansprüche auf Erstattung der Reparaturkosten in dem bei "Garantiegeber" gewählten Umfang haben Sie damit nach Ihren Schilderungen nicht.
Damit verbleibt Ihre Frage ob aus dem Umstand der Empfehlung eines möglicherweise bereits damals in Insolvenz befindlichen Garantieanbieters nicht Ansprüche gegen den Gebrauchtwagenhändler entstehen. Als derartige Ansprüche kommen Schadensersatzansprüche des Verkäufers nach 433, 437, 280 ff. BGB in Betracht. Ein derartiger Anspruch besteht alledings nur, wenn der Gebrauchtwagenhändler schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) die möglicherweise zum Zeitpunkt der Vermittlung insolvete "Garantiegeber" empfiehlt.
Ein derartiger Schadensersatzanspruch hat Sie nach den 249ff. BGB allerdings "nur" so zu stellen, wie wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Sie hätten also die korrekten Informationen erhalten und den Vertrag möglicherweise nicht abgeschlossen. Damit besteht Ihr Schaden nicht in künftigen Reparaturkosten sondern in den Beiträgen an "Garantiegeber".
Der Anspruch gegen den Gebrauchtwagenverkäufer könnte sich nach den vorliegenden Informationen folglich allenfals auf eine Erstattung der an "Garantiegeber" zu entrichtenden Beiträge richten. Die Voraussetzungen eines derartigen Anspruches sind jedch hoch. Das Verschulden des Gebrauchtwagenhändlers ist ebenso fraglich wie Ihr Schaden.
Aktuellen Pressemitteilungen ist zu entnehmen, dass die durch Steuernachforderungen entstandene Insolvenz durch das Verfahren in Eigenregie voraussichtlich in den Griff bekommen wird. Die Unternehmensleitung ist überzeugt davon, dass das Verfahren auf die bestehenden Garantieverträge ohne Einfluss ist und auch die Begleichung der Reparaturkosten den gewöhnlichen Gang geht. Ein Ausfall von "Garantiegeber" steht damit noch nicht fest.
Bei Ihrer Angabe, dass Sie mit "Garantiegeber" keinen Vertrag eingegangen wären, wenn Sie das Unternehnmen gekannt hätten ist ein für den Vertragsschlus grundsätzlich unbeachtlicher (innerer) Motivirrtum. Dieser berechtigt Sie weder zu einer Anpassung des Vertrages noch zu einem Rücktritt oder zu Ansprüchen gegen den Händler.
Zusammengefasst:
Nach Ihren Schilderungen sehe ich momentan keine Handhabe gegen den Gebrauchtwagenhändler Ansprüche geltend zu machen. Ich sehe hierfür aktuell jedoch auch keinen Grund da es bislang nach den Angaben des Unternehmens zu keinem Ausfall kommt.
Sollten Sie dennoch die Rückabwicklung oder die sofortige Beendigung des Garantievertrages wünschen, könnte die Prüfung einer derartigen Möglichkeit nur anhand einer detaillierten Durchsicht der abgeschlossenen Verträge erfolgen. Wobei die Erfolgsaussichten eines derartigen Vorgehens nach der gegebenen Schilderung fraglich sind. Verknüpft damit wäre dann die Frage zu prüfen, ob eine vertragliche Verpflichtung auf Durchführung der Reparaturen in der Werkstatt des Gebrauchtwagenhändlers aufgenommen wurde, die nach dem BGH nicht wirksam ist (BGH, Urteil vom 25.09.2013, Az.: VIII ZR 206/12
).
Ich hoffe, Ihre Fragen insgesamt verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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