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Laufendes Insolvenzverfahren

27. April 2025 21:48 |
Preis: 57,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Hallo,

Ich befinde mich in einer laufenden Privatinsolvenz, die am 16.08.2023 begann.

Am 26.06.2023 ist mein Kind geboren worden. Ich mache die Elternzeit und beziehe bis zum 26.06.2025 Elterngeld (2 Jahre).

Am 26.06.2025 endet mein Elterngeldbezug.

Ich möchte ab den 27.06.2025 noch das 3. Jahr Elternzeit machen, ohne Bezüge.

Meine Lebensgefährtin geht Vollzeit arbeiten. Ich war vor Beginn der Privatinsolvenz selbständig. Mein Kind ist 25 Std/Woche in der Betreuung.

Meine Fragen:

1.) Kann ich das 3. Jahr Elternzeit machen, oder muss ich meiner erwerbsobligenheit nachkommen ?
2.) wenn ich das 3. Jahr Elternzeit bei dem insolvenzverwalter beantrage was gilt es zu beachten ?

28. April 2025 | 23:10

Antwort

von


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1. Erwerbsobliegenheit:
Auch als in der Insolvenz befindliches Elternteil trifft Sie grundsätzlich die eine Erwerbsobliegenheit (§§ 295 Abs. 1, 287b InsO). Das bedeutet dass Sie während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen müssen. Falls keine besteht, müssen Sie sich um eine solche ernsthaft bemühen oder dürfen eine angebotene zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ablehnen. Angemessen ist grundsätzlich nur eine Vollzeitbeschäftigung.

Man kann aber immer fragen, ob die Erwerbsobliegenheit uneingeschränkt gilt, wenn der Schuldner in Elternzeit ist oder sich generell um Kindesbetreuung oder Kindeserziehung kümmert. Wer sich um ein oder sein Kind kümmern muss, kann von der Erwerbsobliegenheit ganz oder teilweise befreit sein. Die Hürden sind jedoch hoch, da jede Freistellung von der Erwerbsobliegenheit immer einen Eingriff in die Interessen der Gläubiger auf maximale Schuldentilgung darstellt.


2.) Wenn Sie das 3. Jahr Elternzeit planen. Sollten Sie dies unbedingt vorab beim Insolvenzverwalter anfragen und seine Antwort abwarten. Die Gründe nannte ich ja oben bereits.

Es ist sehr wichtig, dass der Insolvenzverwalter über die Beantragung der Elternzeit und die damit verbundenen Änderungen in Ihrer finanziellen Situation informiert ist. Der Insolvenzverwalter muss sicherstellen, dass die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger erreicht wird, und Ihre Mitteilung hilft ihm, die Situation korrekt einzuschätzen. Ohne eine positive Antwort sollten Sie dies im eigenen Interesse nicht eigenmächtig tun. Wie bereits gesagt, es ist eine Entscheidung im Einzellfall. Unmöglich ist es jedenfalls nicht.


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