Sehr geehrter Ratsuchender,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG
ist anhand von § 17 Abs. 2 InsO
zu bestimmen. Nach § 17 Abs. 2 InsO
ist derjenige Schuldner zahlungsunfähig, der nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Der Fälligkeitszeitpunkt kann alleine durch eine Stundungsvereinbarung hinausgeschoben werden.
Von einer Zahlungsstockung im Gegensatz zur Zahlungsunfähigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn der Mangel an flüssigen Geldern kurzfristig behebbar ist. Hier ist von einer Frist von 2-3 Wochen auszugehen, innerhalb derer sich eine kreditwürdige Person/ Gesellschaft in der Lage ist, sich die erforderlichen Beträge darlehensweise zu beschaffen.
Dass sämtliche Verbindlichkeiten dennoch ordnungsgemäß zurückgeführt werden konnten, wird sich sehr wahrscheinlich strafmildernd auswirken, lässt aber den Straftatbestand an sich nicht entfallen. Letztendlich wird nach § 84 GmbHG
die Pflichtverletzung bestraft, weil eine erhebliche finanzielle Gefahr für Gläubiger davon ausgeht, dass ein Ratenzahlungskonstrukt zusammenbricht.
M.E. wird es zu einer Hauptverhandlung kommen. In jedem Fall sollten Sie einen Anwalt vor Ort betrauen, der sich mit Insolvenzstraftaten im Speziellen befasst. Dieser sollte auch die erste Stellungnahme vornehmen. Beachten Sie jedoch, dass hierdurch weitere Kosten für Sie entstehen.
Nach § 84 GmbHG
wird die Pflichtverletzung der Nichtantragstellung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, bei Fahrlässigkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe. Eine Genau Einschätzung hinsichtlich der zu erwartenden Strafe kann hier nicht abgegeben werden, da nicht sämtliche Strafzumessungskriterien bekannt sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Mareike Preu
Rechtsanwältin
www.kanzlei-preu.de
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