Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
"- Kann C eventuell aus dem "schwarzen Konto" sein Geld zurück erhalten?"
C kann das Geld, vorausgesetzt B hat die GmbH wirksam vertreten, zunächst nur von der GmbH zurück verlangen, da nur diese, bei wirksamer Vertretung, Vertratgspartnerin des C geworden ist. Da über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ging die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das gesamte Vermögen auf den Insolvenzverwalter über, § 80 InsO. Das heißt: C kann die Forderung nur zur Tabelle anmelden. Auf die "schwarze Kasse" (vorausgesetzt, sie ist Teil des Vermögens der GmbH) kann C wegen § 89 InsO nicht zugreifen.
- Kann er den Geschäftsführer / Gesellschafter A persönlich haftend machen und von ihm das Geld zurück fordern (trotz faktische Geschäftsführung des B)?
Da A als Geschäftsführer der GmbH im Handelsregister eingetragen ist, kann gegen diesen auch ein Schadensersatzanspruch gerichtet sein. Dieser würde hier aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO folgen, sofern der A seiner Insolvenzantragspflicht nicht nachgekommen ist.
Wenn A die Insolvenz tatsächlich verschleppt hat, kann C wohl die Rückzahlung des Darlehns verlangen, da das Darlehn erst nach Insolvenzreife vergeben wurde.
Um das genau prüfen zu können, ist jedoch eine Einsicht in alle Unterlagen notwendig. Hier kommt es vor allem auf den genauen Zeitpunkt der Insolvenzreife, der Insolvenzeröffnung, den Umständen unter denen das Darlehn vergeben wurde und dem weiteren Insolvenzverfahren an.
- Muss der A mit seinem privaten Vermögen haften aufgrund der Insolvenzverschleppung?
Nur soweit der Insolvenzverschleppungsschaden reicht, was in Cs Fall wohl den Darlehnsbetrag umfasst.
-Welche Möglichkeiten hätte C noch um an sein Geld zu kommen?
Unter Umständen kommt auch ein Anspruch gegen B in Betracht, da auch ein faktischer Geschäftsführer antragspflichtig sein kann.
C hat daher Aussichten den Anspruch auch gegenüber A und B persönlich richten zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen