Sehr geehrte Fragestellerin,
anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ich gehe zunächst davon aus, dass Sie zeitgleich mit Ihrem Insolvenzverfahren auch die Rstschuldbefreiung beantragt hatten und Sie sich jetzt noch in der Wohlverhaltensperiode befinden, an deren Ende Ihnen dann die Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO
erteilt werden soll.
Nur wenn dies der Fall ist, werden Sie von allen Forderungen aus den von Ihnen gegebenen Bürgschaften befreit, vorausgesetzt, es handelt sich um Insolvenzforderungen.
Insolvenzforderungen sind alle Forderungen gegen Sie, die bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet waren.
In der Regel werden diese Forderungen zur Insolvenztabelle anemeldet worden sein. Aber auch ohne Anmeldung werden Sie von den Insolvenzforderungen befreit, § 301 InsO
.
Erhalten Sie nach Erteilung der Restschuldbefreiung Vermögen, so haben Ihre Insolvenzzgläubiger keinen Zugriff darauf.
Etwas anderes würde nur für Forderungen aus Bürgschaften gelten, soweit Sie erst nach Insolvenzantrag eine Bürgschaft gegeben hätten.
Von der Restschuldbefreiung ausgenommen wäre ferner eine Bürgschaftsforderung, die gleichzeitig mit dem Rechtsgrund "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" angemeldet und festgestellt worden wäre, § 302 Nr. 1 InsO
.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft behilflich sein. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich könnte jetzt also die Wohnung wieder übernehmen, falls die Bank mitspielt?
Sehr geehrter Fragestellerin,
Ja. Wenn die bereits genannten Umstände vorliegen, spricht nichts gegen eine Übernahme der Wohnung.
Falls es sich um eine Eigentumswohnung handelt und die finanzierende Bank sich eine Grundschuld oder Hypothek in das Grundbuch eingetragen lassen hat, kann diese Bank natürlich unter Umständen aufgrund der Grundschuld bzw. Hypothek vollstrecken.
Dies hat dann aber nichts mehr mit Ihren alten Bürgschaftsforderungen zu tun.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ben Buder
Rechtsanwakt