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Insolvenz vor 15 Jahren

| 21. Dezember 2014 21:44 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Sofortiger, erneuter Insolvenzantrag mit Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn diesem Antrag ein Insolvenzverfahren ohne Restschuldbefreiungsverfahre vorausging.

Mein Brüder ist vor 15 Jahren in die Insolvenz gerutscht.( geschäftl.) Er hat eine eidesstattliche Verischerung abgegeben und arbeitet seitdem an der pfändbaren Grenze. Er hat aber nie einen Antrag auf Restschuldbefreiiung gestellt. <ist die nach dieser zeit überhaupt noch möglich?

21. Dezember 2014 | 23:11

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Nach Ihren Angaben wurde ein Antrag auf Restschuldbefreiung nicht gestellt, so dass diese auch nicht versagt wurde.

Insoweit greifen die gesetzlich geregelten Sperrfristen nach §§ 287a , 290 InsO hier nicht.

Wenn Ihr Bruder wiederum die eidesstattliche Versicherung bzw. aktuell Vermöghensauskunft abgegeben hat spricht einiges dafür, dass das von Ihnen angesproche Insolvenzverfahren beendet ist, die Gläubiger aber aufgrund der fehlenden Restschuldbefreiung weiter vollstrecken können.

2. Aus Ihren Angaben ist nach meiner Ansicht ein sofortiger Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschudbefreiung möglich. Die Entscheidung des BGH vom 12.05.2011, IX ZB 221/09 mit einer Sperrfrist von drei Jahren findet in dem geschilderten Fall keine Anwendung, da hier kein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht zurückgenommen wurde oder wird, sondern ein solcher Antrag von vornherein nicht gestellt wurde.

3. Im Ergebins kann Ihr Bruder daher einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen und mit dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung verbinden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Bewertung des Fragestellers 23. Dezember 2014 | 20:52

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