Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Nach Ihren Angaben wurde ein Antrag auf Restschuldbefreiung nicht gestellt, so dass diese auch nicht versagt wurde.
Insoweit greifen die gesetzlich geregelten Sperrfristen nach §§ 287a
, 290 InsO
hier nicht.
Wenn Ihr Bruder wiederum die eidesstattliche Versicherung bzw. aktuell Vermöghensauskunft abgegeben hat spricht einiges dafür, dass das von Ihnen angesproche Insolvenzverfahren beendet ist, die Gläubiger aber aufgrund der fehlenden Restschuldbefreiung weiter vollstrecken können.
2. Aus Ihren Angaben ist nach meiner Ansicht ein sofortiger Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschudbefreiung möglich. Die Entscheidung des BGH vom 12.05.2011, IX ZB 221/09
mit einer Sperrfrist von drei Jahren findet in dem geschilderten Fall keine Anwendung, da hier kein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht zurückgenommen wurde oder wird, sondern ein solcher Antrag von vornherein nicht gestellt wurde.
3. Im Ergebins kann Ihr Bruder daher einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen und mit dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung verbinden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
21. Dezember 2014
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23:11
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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