Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Als Gläubiger können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzantrages stellen. Der Antrag eines Gläubigers ist nach § 14 InsO
zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht, d.h. die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung für den Fall, dass es sich beim Schuldner um eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit handelt, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Zudem haben Sie Ihre Forderung, d.h. den Vertragsschluss und das Entstehen der Courtage glaubhaft zu machen.
Reine Druckanträge können im Einzelfall erfolgreich sein, um den Schuldner zu einer Zahlung zu veranlassen. Sollte auf die Zahlung zeitnah allerdings tatsächlich ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, können derartige Druckzahlungen auch erleichtert vom Insolvenzverwalter angefochten werden. Im Übrigen tragen Sie als Antragssteller ein Kostenrisiko, sollte es letztendlich nicht zur Eröffnung führen. Diese Risiken haben Sie einzuplanen.
Stellt sich zudem heraus, dass ein Gläubiger unberechtigterweise die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat, kommt grundsätzlich eine Schadensersatzverpflichtung des antragstellenden Gläubigers gegenüber dem Schuldner in Betracht, da der unberechtigte Antrag einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt.
Hält das Insolvenzgericht den Antrag für zulässig, wird es dazu den Schuldner hören.
Als Weiteres wird es dann entweder einen Sachverständigen zur Prüfung der Eröffnungsgründe oder einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen, das Verfahren eröffnen oder die Eröffnung zurückweisen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
www.ra-freisler.de
www.kanzlei-medizinrecht.net
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Diese Antwort ist vom 15.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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