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Insolvenz einer Limited nach Brexit

3. Dezember 2021 12:18 |
Preis: 80,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Limited, Zweigniederlassung in Deutschland

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe seit 2006 eine britische Limited mit Zweigniederlassung in Deutschland (Einzel Gesellschafter). Das Gewerbe der Limited wurde zum 31.12.2020 abgemeldet. Kurz danach wurde durch das Finanzamt eine Betriebsprüfung für die Jahre 2016-2018 angeordnet. Bis zum Ergebnis hatte die Limited keinerlei Schulden, außer beim Gesellschafter (mir) selbst. Nach der Betriebsprüfung ergeben sich aufgrund von Buchungsfehlern des Steuerberaters steuerliche Nachforderungen. Diese Nachforderungen können nicht beglichen werden, da die Limited über keine finanziellen Mittel mehr verfügt. Die Limited ist somit insolvent. Es wurde ein Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht in Deutschland gestellt, da der Tätigkeitsbereich seit 2006 ausschließlich in Deutschland war. Der Antrag wurde nun mit Hinweis auf den Brexit und das die Limited jetzt ein einzelkaufmännisches Unternehmen wäre, abgelehnt. Sämtliche Tätigkeiten wurden aber bereits zum 31.12.2020 eingestellt. Die Löschung der Limited in UK und Austragung aus dem deutschen Handelsregister wollte ich längst beantragen. Davon wurde mir aufgrund der Betriebsprüfung und fehlenden Abschlussbilanz bisher abgeraten. Leider konnten mir bisher weder Steuerberater und die Firma mit der die Limited einen Servicevertrag hat, weiterhelfen. Muss der Insolvenzantrag jetzt in UK gestellt werden, auch wenn die Geschäfte immer in Deutschland geführt wurden? Kann die Austragung in Deutschland trotzdem beantragt werden?

3. Dezember 2021 | 14:38

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Limited wurde nach der EUInsVO dort durchgeführt, wo sich der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit befand. Soweit die Geschäftstätigkeit sich ausschließlich in Deutschland befunden hat, war der Verwaltungssitz in Deutschland mit der Folge einer Antragspflicht in Deutschland.

2. Durch den Austritt Großbritanniens aus der EU werden nur noch Limiteds in Deutschland als solche anerkannt, die einen substantiellen Geschäftsbetrieb in Großbritannien hatten. Gesellschaften, die lediglich eine Anschrift in Großbritannien vorhalten, werden in Deutschland nicht mehr anerkannt.

D.h. die Limited wird ab dem 01.01.2021 als Einzelunternehmen, geführt, wobei der Gesellschafter als natürliche Person Einzelunternehmer ist. Gleiches gilt im Übrigen bei einer Löschung der Limited in Großbritannien. Denn sobald eine Löschung in UK erfolgt ist, besteht die Limited als selbstständige Zweigniederlassung in Deutschland als OHG oder als GbR fort. OLG Celle, 29. 05.2012, 6 U 15/12.

3. Da der Geschäftsbetrieb eingestellt wurde, ist die Zweigniederlassung in Deutschland zu löschen. Hierbei ist im besonderen auf die Einstellung des Geschäftsbetriebes zum 31.12.2020 abzustellen, da nach dem 31.12.2020 eine persönliche Haftung für die Zweigniederlassung in FOrm eines EIntelunternehmens besteht.

Sodann ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird, ist dieser in Großbritannien zu stellen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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