Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Limited wurde nach der EUInsVO dort durchgeführt, wo sich der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit befand. Soweit die Geschäftstätigkeit sich ausschließlich in Deutschland befunden hat, war der Verwaltungssitz in Deutschland mit der Folge einer Antragspflicht in Deutschland.
2. Durch den Austritt Großbritanniens aus der EU werden nur noch Limiteds in Deutschland als solche anerkannt, die einen substantiellen Geschäftsbetrieb in Großbritannien hatten. Gesellschaften, die lediglich eine Anschrift in Großbritannien vorhalten, werden in Deutschland nicht mehr anerkannt.
D.h. die Limited wird ab dem 01.01.2021 als Einzelunternehmen, geführt, wobei der Gesellschafter als natürliche Person Einzelunternehmer ist. Gleiches gilt im Übrigen bei einer Löschung der Limited in Großbritannien. Denn sobald eine Löschung in UK erfolgt ist, besteht die Limited als selbstständige Zweigniederlassung in Deutschland als OHG oder als GbR fort. OLG Celle, 29. 05.2012, 6 U 15/12.
3. Da der Geschäftsbetrieb eingestellt wurde, ist die Zweigniederlassung in Deutschland zu löschen. Hierbei ist im besonderen auf die Einstellung des Geschäftsbetriebes zum 31.12.2020 abzustellen, da nach dem 31.12.2020 eine persönliche Haftung für die Zweigniederlassung in FOrm eines EIntelunternehmens besteht.
Sodann ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird, ist dieser in Großbritannien zu stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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