Sehr geehrter Herr Mandant,
zunächst ist nach ihrer Haftungsstruktur, wobei unterschieden wird zwischen der company limited by shares, bei der die Haftung der Gesellschafter auf die vereinbarte Einlage begrenzt ist, der company limited by guarantee, bei der ein Stammkapital nicht vorhanden ist und die Gesellschafter verpflichtet sind, im Falle der Liquidation einen bestimmten Geldbetrag zu leisten. Im Folgenden geht es nur um die private company limited by shares, die als häufigste Gesellschaftsform fast ausschließlich bedeutsam ist. Soweit daher nachfolgend von der Limited die Rede ist, beziehen sich alle Ausführungen ausschließlich nur auf diese Gesellschaftsform. Sollte Ihre Gesellschaftsform eine andere sein, müssten Sie dies bitte nochmals mitteilen.
Mit Beschluss v. 22. 11. 2016 hat der BGH zwischenzeitlich entschieden, dass eine im Inland entstandene Restgesellschaft grds. nach deutschem Recht zu beurteilen, insbes. auch abzuwickeln und ggf. umzugründen ist. Obschon es sich im konkreten Fall um eine Limited aus Nassau/Bahamas und damit um eine Gesellschaft aus einem Drittstaat gehandelt hat, dürfte der BGH mangels Geltung der Niederlassungsfreiheit nach erfolgter Löschung der Gesellschaft auch bzgl. einer Gesellschaft aus einem EU-Mitgliedsstaat nicht anders entschieden haben. Eine Rest- oder Spaltgesellschaft (im Falle einer vorher unselbstständigen Spaltgesellschaft) ist daher regelmäßig als Personengesellschaft deutschen Rechts und damit als OHG oder als GbR zu behandeln. Zur Vertretung dieser Restgesellschaft sind die bisherigen Organe der Limited nicht mehr befugt, weshalb für einzelne Abwicklungsmaßnahmen ein Nachtragsliquidator zu bestellen ist. Eine andere Bewertung ergibt sich, wenn die Gesellschaft nur über einen einzigen Gesellschafter verfügt hat. In diesem Falle wird die ausländische Kapitalgesellschaft in ein Einzelunternehmen des früheren Gesellschafters umqualifiziert. Als Nachtragsliquidator bzw. als Inhaber eines Einzelunternehmens, das dann mangels Geschäftstätigkeit erlischt können Sie auf eine Forderung gegen sich selbst verzichten. Im Falle der Einzelgesellschaft ist dies steuerlich neutral, da Sie anderenfalls an sich selbst zahlen würden. Die Entnahmen aus der Gesellschaft dürften dagegen steuerlich als Privatentnahme gelten und damit der Einkommenssteuer vollständig unterfallen. Privatrechtliche Beziehungen zu einer anderen Gesellschaft könnten der Verfügungsbefugnis über die Forderung gegen Sie als Gesellschafter allerdings entgegen stehen. Falls es hier Verträge gibt (bspw. einen Beherrschungsvertrag oder eine Abtretung für alle Forderungen) sollten Sie dies nochmals gesondert untersuchen lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen ausreichend beantworten,
mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 03.03.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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