Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Eintragung einer unselbständigen Zweigniederlassung in das Handelsregister ist nicht erforderlich, BGH II ZR 5/03
. Maßgebend ist, dass es sich um eine unselbständige Niederlassung handelt, die nicht mit eigenem Kapital und einem Niederlassungsleiter ausgestattet ist. Erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung und die Beantragung einer Umsatzsteuernummer für die deutsche Betriebsstätte.
2. Trotzdem unterliegt auch die Tätigkeit der Ltd. in Deutschland ohne Eintragung im Handelsregister der Haftungsbeschränkung.
3. Gleichwohl gilt für die deutsche Betriebsstätte die deutsche Gerichtsbarkeit, so dass Sdie Ltd. auch in Deutschland verklagt werden kann, BGH III ZR 315/06
vom 06.06.2007.
4. Allerdings kann auch eine Betriebsstätte in Deutschland als unselbständige Zweigniederlassung einer Pflichtmitgliedschaft in der IHK begründen. So hat jedenfalls das Verwaltungsgericht Darmstadt entschieden, Az.: 9 E 793/05
. Da es sich aber nicht um eine gefestigte Rechtsprechnung handelt, kann dies von einer anderen IHK und dem Verwaltungsgericht anders gehandhabt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Nachfrage zur LTD und "Nicht-Eintraungspflicht"
die Gewerbeanzeige wird gemacht, ebenso Umsatz-ID-NR,
diese unselbständige möchte nun eine Fahrschulerlaubnis nach DE-Recht beantragen. Das Regierungspräsidium möchte sicher eine Eintragung ins HR sehen (da das bisher immer so üblich war). Wäre sehr sinnvoll, wenn man dem RP belegen kann, dass es eben nicht zwingend notwendig ist, diese HR -Eintragung zu haben.
Gibt es eine Argumentationshilfe dazu?
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Sie haben hier aus meiner Sicht die beste Argumenationshilfe in Form der beiden BGH Entscheidungen. An diesen Entscheidungen kommt auch ein RP nicht vorbei.
Die Eintragung einer unselbständigen Zweigniederlassung in das Handelsregister ist nicht erforderlich, BGH II ZR 5/03
.
Trotzdem unterliegt eine unselbstöndige Zweigniderlassung der deutschen Gerichtsbarkeit, BGH III ZR 315/06
vom 06.06.2007.
Danach sollte das RP von der Eintragung im Handelsregister absehen, was z.B. bei Einzelkaufleuten auch nicht zwingend erfolgt und somit keine Voraussetzung für die Erlaubniserteilung sein kann.
Mit besten Grüßen