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Zwingende Eintragung einer LTD in DE Handelsregister

| 4. März 2015 02:13 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Die unselbständige Zweigniederlassung einer Ltd. ist nicht in das Handelsregister einzutragen. Allerdings kann auch die unselbständige Zweigniederlassung/Betriebsstätte eine Pflichtmitgliedschaft in der IHK auslösen.

Hallo,
muß eine im EU-Ausland registrierte Kapitalgesellschaft (hier LTD London) zwingend im deutschen HR eingetragen werden, wenn diese LTD hier in DE eine erlaubnispflichtige Tätigkeit (Fahrschule) betreiben möchte?
Ich bin der Meinung, dass eine örtliche Gewerbeanmeldung (unselbständige Zweigstelle) genügt. Mit dieser Gewerbeanmeldung sollte dann der Antrag zur Erteilung einer Fahrschulerlaubnis erfolgen können.?!
Es geht mir vorwiegend darum, den Bürokratie-Aufwand zu reduzieren, IHK-Beitrag zu sparen, und nicht bei jeder Änderung in der Gesellschaft zum deutschen Notar gehen zu müssen. Das alles ist bei einer LTD um einiges einfacher...

4. März 2015 | 10:16

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Die Eintragung einer unselbständigen Zweigniederlassung in das Handelsregister ist nicht erforderlich, BGH II ZR 5/03 . Maßgebend ist, dass es sich um eine unselbständige Niederlassung handelt, die nicht mit eigenem Kapital und einem Niederlassungsleiter ausgestattet ist. Erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung und die Beantragung einer Umsatzsteuernummer für die deutsche Betriebsstätte.

2. Trotzdem unterliegt auch die Tätigkeit der Ltd. in Deutschland ohne Eintragung im Handelsregister der Haftungsbeschränkung.

3. Gleichwohl gilt für die deutsche Betriebsstätte die deutsche Gerichtsbarkeit, so dass Sdie Ltd. auch in Deutschland verklagt werden kann, BGH III ZR 315/06 vom 06.06.2007.

4. Allerdings kann auch eine Betriebsstätte in Deutschland als unselbständige Zweigniederlassung einer Pflichtmitgliedschaft in der IHK begründen. So hat jedenfalls das Verwaltungsgericht Darmstadt entschieden, Az.: 9 E 793/05 . Da es sich aber nicht um eine gefestigte Rechtsprechnung handelt, kann dies von einer anderen IHK und dem Verwaltungsgericht anders gehandhabt werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 4. März 2015 | 10:58

Nachfrage zur LTD und "Nicht-Eintraungspflicht"

die Gewerbeanzeige wird gemacht, ebenso Umsatz-ID-NR,
diese unselbständige möchte nun eine Fahrschulerlaubnis nach DE-Recht beantragen. Das Regierungspräsidium möchte sicher eine Eintragung ins HR sehen (da das bisher immer so üblich war). Wäre sehr sinnvoll, wenn man dem RP belegen kann, dass es eben nicht zwingend notwendig ist, diese HR -Eintragung zu haben.
Gibt es eine Argumentationshilfe dazu?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. März 2015 | 22:53

Vielen Dank für die Rückmeldung.

Sie haben hier aus meiner Sicht die beste Argumenationshilfe in Form der beiden BGH Entscheidungen. An diesen Entscheidungen kommt auch ein RP nicht vorbei.

Die Eintragung einer unselbständigen Zweigniederlassung in das Handelsregister ist nicht erforderlich, BGH II ZR 5/03 .

Trotzdem unterliegt eine unselbstöndige Zweigniderlassung der deutschen Gerichtsbarkeit, BGH III ZR 315/06 vom 06.06.2007.

Danach sollte das RP von der Eintragung im Handelsregister absehen, was z.B. bei Einzelkaufleuten auch nicht zwingend erfolgt und somit keine Voraussetzung für die Erlaubniserteilung sein kann.

Mit besten Grüßen

Bewertung des Fragestellers 7. März 2015 | 05:27

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