Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Die Gutschriften sollten Sie an den vorläufigen Insolvenzverwalter senden. Soweit es sich um Forderungen handelt, die nach dem 04.12.2008 entstanden sind, sind diese von dem Insolvenzverwalter gemäß seiner zusage zu begleichen. Maßgeblich für das Entstehen der Forderung wäre hierbei nicht der Zeitpunkt D, sondern der Zeitpunkt C als spätester Termin.
Ein früherer Zeitpunkt der Entstehung der Forderung wäre unter Umständen aus den vertraglichen Regelungen zwischen ihnen und dem Insolvenzschuldner zu ermitteln. Entscheiden ist hier, ab wann Sie einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Insolvenzschuldner haben. Insoweit kommt bei einer entsprechenden vertraglichen Regelung auch Zeitpunkt a oder B in betracht, wenn Ihnen durch den Insolvenzschuldnern auch dann eine Gutschrift erstellt wird muss, wenn Sie die Reise an den Schuldner weitergeben bzw. die Reise angetreten wird. Günstiger für die Entstehung der Forderung wäre eine Festlegung auf den Zeitpunkt C.
Sollten es sich hingegen um Forderungen handeln, die vor dem 04.12.2008 entstanden sind, sind diese zur Insolvenztabelle gem. § 174 Inso bei dem betreffenden Insolvenzverwalter anzumelden. Der Insolvenzverwalter wird hierzu gesondert unter Fristsetzung auffordern, bis zu welchem Termin die Forderungen anzumelden sind. Jedenfalls sollte die Forderungsanmeldung bis zum Prüftermin bei dem Insolvenzgericht erfolgen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
Diese Antwort ist vom 27. Februar 2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
vielen Dank für Ihre Antwort.
Kann ich, wenn der v. Insolvenzverwalter, trotz ausreichender Finanzmittel (laut Schuldner) Forderungen, die nach dem 4.12. entstanden sind, nicht begleicht, beim AG einen Antrag auf ein Eilverfahren stellen?
Ist es auch möglich, wenn berechtigte Forderungen trotz ausreichender Geldmittel nicht bezahlt werden, eine Strafanzeige zu stellen?
Ein entsprechendes Eilverfahren wird hier nicht greifen. Sie sollten in jedem Fall den in Zahlungsverzug setzten und den insolvenzverwalter unter Fristsetzung auffordern die offenen Rechnungen zu begleichen.
Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, müssen Sie Ihren Anspruch mittels Klage oder Mahnbescheid durchsetzen.
Eine Strafanzeige wäre sicherlich zu prüfen, halte ich aber zum jetzigen zeitpunkt nicht für zielführend. Vielmehr sollten Sie das Insovlenzgericht nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist über die Zahlungsmoral des Verwalters informieren.
Da sich der Verwalter nach Ihren Angaben mit der Zahlung in Verzug befindet, können Sie auch einen Rechtsanwalt mit der Beitreibung Ihrer Forderung beauftragen. Die Kosten des Kollegen sind als Verzugsschaden durch den Verwalter zu tragen.
Mit besten Grüßen