Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Es kommt hier darauf an, ob das Inkassounternehmen bereits Geld von Ihnen gefordert hat oder nicht. Grundsätzlich sind auch Inkassounternehmen berechtigt Gebühren zu nehmen und zwar in der Höhe, wie es auch Anwälte dürfen. Der Gläubiger, hier die Bahn, kann diese Kosten als Verzugsschaden, §§ 280
, 286 BGB
geltend machen. Ich gehe hier nach Ihrer Schilderung noch nicht davon aus, dass das Inkassounternehmen außer den genannten schon welche in Rechnung gestellt hat.
Nach § 4 Abs. 5 RDGEG
sind Inkassokosten von registrierten Inkassodienstleistern für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG zustehenden Vergütung erstattungsfähig. § 4 Abs. 5 RDGEG
gilt nur für Vergütungsforderungen von Inkassounternehmen, bei denen der Vergütungsanspruch nach dem 8.10.13 entstanden ist, also nicht für Altforderungen, wie offensichtlich Ihre. Vergütungsforderungen (Gebühren und Auslagen), die entsprechend der vor dem 9.10.13 geltenden Rechtslage, mithin unter Beachtung der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB
und der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur Anwendung der Toleranzrechtsprechung (11.7.12, VIII ZR 323/11
; 5.2.13, VI ZR 195/12
) berechtigt entstanden sind, bleiben von der Neuregelung unberührt.
Anhand des Gegenstandswertes und unter Berücksichtigung, dass der Inkassoauftrag vor dem 01.08.2013 erteilt wurde, wären Kosten von maximal 316,18 € erstattungsfähig und im Hinblick auf die Ratenzahlung und eine damit eigentlich noch anfallende Vergleichsgebühr 653,55 €. Kontoführungsgebühren sind seit jeher in der Rechtsprechung streitig. Die überwiegende Rechtsprechung lässt die Kontoführungsgebühren entfallen, da auch Anwälte diese nicht gesondert verlangen können und mit den allgemeinen Gebühren abgedeckt sind. Inkassovergütungen sind daher mit 303,00 € nicht übersetzt.
Allerdings gilt das Vorgesagte nur dann, sofern das Inkassounternehmen schon zu einer Zeit tätig gewesen ist, als noch kein Titel (Vollstreckungsbescheid/Urteil) vorgelegen hat und nicht bereits eine Einigung mit der Bahn direkt erzielt wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
31. März 2014
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18:22
Antwort
vonRechtsanwalt Lorenz Weber
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