Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Inkassogebühren bei Restforderung

| 31. März 2014 19:50 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Fall liegt zu Grunde:
Ich habe eine Hauptforderung von 2683,- EUR gegenüber der deutschen Bahn
bei der Universum Inkasso in Raten (a 200,- EUR) abgezahlt.
Insgesamt habe ich bereits 2200,- abgezahlt, jedoch dummerweise die letzten 3 Raten
vergessen.

Nun bekam ich ein weiteres Schreiben, bei dem die Universum Inkasso als
Vergütung 303,- EUR verlangt + 9,85 EUR Kontoführungskosten.

Meine Frage - ist die Höhe der Kosten gerechtfertigt, obwohl die Restforderung 483,- EUR beträgt?

31. März 2014 | 18:22

Antwort

von


(77)
Weißenfelser Str. 2
06217 Merseburg
Tel: 03461201220
Web: https://www.way2law.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Es kommt hier darauf an, ob das Inkassounternehmen bereits Geld von Ihnen gefordert hat oder nicht. Grundsätzlich sind auch Inkassounternehmen berechtigt Gebühren zu nehmen und zwar in der Höhe, wie es auch Anwälte dürfen. Der Gläubiger, hier die Bahn, kann diese Kosten als Verzugsschaden, §§ 280 , 286 BGB geltend machen. Ich gehe hier nach Ihrer Schilderung noch nicht davon aus, dass das Inkassounternehmen außer den genannten schon welche in Rechnung gestellt hat.

Nach § 4 Abs. 5 RDGEG sind Inkassokosten von registrierten Inkassodienstleistern für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG zustehenden Vergütung erstattungsfähig. § 4 Abs. 5 RDGEG gilt nur für Vergütungsforderungen von Inkassounternehmen, bei denen der Vergütungsanspruch nach dem 8.10.13 entstanden ist, also nicht für Altforderungen, wie offensichtlich Ihre. Vergütungsforderungen (Gebühren und Auslagen), die entsprechend der vor dem 9.10.13 geltenden Rechtslage, mithin unter Beachtung der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB und der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur Anwendung der Toleranzrechtsprechung (11.7.12, VIII ZR 323/11 ; 5.2.13, VI ZR 195/12 ) berechtigt entstanden sind, bleiben von der Neuregelung unberührt.

Anhand des Gegenstandswertes und unter Berücksichtigung, dass der Inkassoauftrag vor dem 01.08.2013 erteilt wurde, wären Kosten von maximal 316,18 € erstattungsfähig und im Hinblick auf die Ratenzahlung und eine damit eigentlich noch anfallende Vergleichsgebühr 653,55 €. Kontoführungsgebühren sind seit jeher in der Rechtsprechung streitig. Die überwiegende Rechtsprechung lässt die Kontoführungsgebühren entfallen, da auch Anwälte diese nicht gesondert verlangen können und mit den allgemeinen Gebühren abgedeckt sind. Inkassovergütungen sind daher mit 303,00 € nicht übersetzt.

Allerdings gilt das Vorgesagte nur dann, sofern das Inkassounternehmen schon zu einer Zeit tätig gewesen ist, als noch kein Titel (Vollstreckungsbescheid/Urteil) vorgelegen hat und nicht bereits eine Einigung mit der Bahn direkt erzielt wurde.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Lorenz Weber

Bewertung des Fragestellers 31. März 2014 | 19:13

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Lorenz Weber »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 31. März 2014
5/5,0

ANTWORT VON

(77)

Weißenfelser Str. 2
06217 Merseburg
Tel: 03461201220
Web: https://www.way2law.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Baurecht, Familienrecht, Sozialrecht, Steuerrecht