Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn es sich um Forderungen des Vermieters handelt, die bereits im Rahmen des Auszuges 2008 entstanden sind, sind diese grundsätzlich verjährt.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB
3 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den Anspruch begründenden Tatsachen erlangt hat. Wenn die Nebenkostenabrechnung z.B. 2009 erstellt wurde, wären Ansprüche des Vermieters aus dieser Abrechnung am 31.12.2012 verjährt. Zinsen verjähren ebenso in 3 Jahren. Bei Ansprüchen des Vermieters aufgrund von Reparaturen gilt die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten, vgl. § 548 Abs.1 BGB
. In diesem Fall wäre auf jeden Fall Verjährung eingetreten. Anders wäre dies nur dann, wenn der Vermieter gegen Sie und Ihre Freundin ein Mahnverfahren eingeleitet hätte oder gerichtlich vorgegangen wäre. Dann wäre die Verjährung gehemmt.
Ich rate Ihnen zu folgendem Vorgehen:
Frage Sie beim Inkassobüro nach, um welche Forderungen es sich genau handelt und wann diese entstanden sind. Dann erkundigen Sie sich, wieso das Inkassounternehmen meint, auch Sie aufgrund dieser Forderungen heute noch in Anspruch nehmen zu können. Verweisen Sie auf die Verjährung.
Sollte sich das Inkassobüro nicht damit zufrieden geben, können Sie mir dies hier im Rahmen der Nachfrage mitteilen oder mir aber eine E-Mail senden.
Die Nachfrage ist für Sie kostenlos.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner
Hallo
Vielen vielen dank für ihre Antwort. Habe heute angerufen und sie haben mir erklärt das es renovierungsarbeiten waren und zwar eine Tür und eine Scheibe welche repariert wurden.
Ich soll nun schriftlich den Einwurf der Verjährung geltend machen. Am Anfang sagte ich ja das ich nie eine Rechnung oder dergleichen erhielt, aber wie ich erwähnte sagte man mir das es reicht wenn die einer bekommt. Wenn nun meine exFreundin eine Rechnung erhielt oder eine Mahnung dann wäre nur bei ihr eine Verjährung nicht gegeben oder auch bei mir weil ich auch Hauptmieter mit ihr war oder hätte mich dann nicht der Vermieter separat anschreiben müssen, da ich ja nicht Kenntnis haben kann von ihrem BriefVerkehr und jetzt erstmalig nach 7 Jahren Post bekam?
Liebe grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Das Übersenden einer Rechnung oder einer Mahnung hemmt die Verjährung nicht, auch nicht gegenüber Ihrer Ex-Freundin. Dazu hätte der Vermieter ein Mahnverfahren bei Gericht einleiten müssen. Wenn er dieses gegen Sie eingeleitet hätte, wären Sie vom Gericht benachrichtigt worden.
Es ist richtig, dass Sie beide Gesamtschuldner sind, wenn Sie beide den Mietvertrag unterschrieben haben. Der Vermieter kann sich grundsätzlich aussuchen, wen er von Ihnen beiden in Anspruch nimmt. Allerdings ist dies nun unbedeutend, wenn die Verjährung eingetreten ist.
Sie können dem Inkassobüro Folgendes schreiben:
Ich erhebe gegen die Forderung die Einrede der Verjährung, da ich bereits 2008 ausgezogen bin und die Ansprüche des Vermieters verjährt sind. Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten, vgl. § 548 Abs.1 BGB
. Auch andere Ansprüche des Vermieters verjähren innerhalb von 3 Jahren, vgl. § 195 BGB
.
Mit freundlichen Grüßen
.....
Versenden Sie das Schreiben am besten per Einschreiben mit Rückschein oder als Einwurfeinschreiben, damit Sie den Zugang des Schreibens beim Inkassobüro nachweisen können.
Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie mich unter meiner E-Mailadresse.
kanzlei@ralindner.de
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner