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Inkassobrief erhalten

| 31. Mai 2010 18:09 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Folgender Sachverhalt:

Am 16.12.2009 riefen wir eine Firma an, da unsere Therme kaputt

war und der Installateur kam auch an diesen Tag zu uns.

Dieser Installateur tauschte einige Bestandteile aus, um unsere

Therme zu reparieren und stellte eine Rechnung über 334,80€ aus.

Jedoch blieb diese "Reparatur" OHNE Erfolg. Nach einem Anruf

wurde uns versichert, dass jemand am 18. Dezember 2009

vorbeikommt, jedoch warten wir bis Heute auf dieses Versprechen.

Mittlerweile war es dann schon kurz vor Weihnachten und die

Firma war im Urlaub, deswegen musste am

31.12.2009 eine weiterer Installateur, von einer anderen Firma,

zu uns kommen und überraschenderweise musste nur ein Ventil!!!!!

ausgetauscht werden und wir bezahlten einen 50%igen Zuschlag.

Anfang Jänner 2010, erhielten wir dann die "offizielle" Rechnung

und kontaktierten die Firma erneut. Nach einem etwas

lauteren bzw. längeren Gespräch mit der Sekretärin der Firma ,

versicherte sie uns das sie das Anliegen an ihren Chef

weitergeben würde und hörten nichts mehr von der Firma.


Wir haben keine Mahnungen erhalten und uns rief niemand zurück.


Müssen wir jetzt wirklich für nichterbrachte Leistungen zahlen?

Vielen Dank

31. Mai 2010 | 18:29

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:

Für eine nicht erfolgreiche Reparatur muessen Sie nicht zahlen. Sie haben mit der Heizungsfirma einen Werkvertrag geschlossen. Ein Werklohnanspruch ensteht allerdings nur, wenn auch ein Erfolg der Werkleistung eintritt und zumindest schlüssig eine Abnahme der Werkleisung durch Sie als Auftraggeber erfolgt. Nach Ihrer Schilderung liegen beiden Voraussetzungen nicht vor. Sie schulden damit auch keinen Werklohn.

Sie sollten die Forderung also auch weiterhin zurückweisen. Sollten Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten, muessen Sie binnen zwei Wochen hiergegen Widerspruch einlegen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 31. Mai 2010 | 18:37

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