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Inkassoandrohung

28. Oktober 2007 16:00 |
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Kaufrecht


Guten Tag,

folgendes Problem stellt sich für mich dar. Vor einigen Wochen habe ich bei dem Shopingsender 1-2-3 tv Ware bestellt. Diese wurde auch geliefert nur leider defekt, also habe ich die Ware zurückgeschickt. nach 14 tagen bekomme ich eine erste mahnung und habe daraufhin im Servicecenter angerufen. Ich habe gesagt das ich die Ware zurückgeschickt habe und auch den einlieferungsbeleg der post habe. Diesen sollte ich dann hinfaxen was ich auch gemacht habe. Man wolle sich um die sache kümmern. Wieder 14 tage später bekomme ich nochmal eine erste Mahnung. Am Telefon sagte man mir das das Schreiben für mich gegenstandslos ist und die Sache erledigt ist. Gestern bekomme ich eine 2 Mahnung mit Inkassoandrohung wenn ich nicht bis zum 3.11.2007 zahle. Auf einen Anruf hin mit der bitte die Sache endgültig und sofort zu klären sagte man mir nur das ginge jetzt nicht.

Meine Frage ist : Was muss ich machen um das Inkassoverfahren zu stoppen um auch keinen negativen Schufaeintrag zu bekommen.

Reich ein Einschreibebrief von mir, oder ist es besser sofort zu einem Anwalt zu gehen.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen

Sehr geehrte/-r Ratsuchende/-r,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Wenn eine gekaufte Sache – wie in Ihrem Fall – mangelhaft ist, so haben Sie nach § 439 BGB zunächst einmal einen Anspruch auf Nacherfüllung, sprich Sie können die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware verlangen. Sie haben zunächst einmal also das richtige getan, dass Sie die Ware zurückgeschickt haben. Sie müssen jedoch die Nacherfüllung auch vom Verkäufer verlangen. Sie schreiben nicht, ob Sie dies auch getan haben oder ob Sie die Ware kommentarlos zurückgeschickt haben.

Sofern Sie Nacherfüllung verlangt haben, wovon ich jetzt einmal ausgehe, haben Sie gegen den Kaufpreisanspruch des Verkäufers die Einrede des nichterfüllten Vertrages. Sie können die Bezahlung also verweigern, bis Sie eine mangelfreie Ware erhalten.

Die Mahnungen der Gegenseite sind demnach zu unrecht erfolgt. Nachdem Ihre bisherigen Anrufe beim Kundencenter erfolglos geblieben sind, sollten Sie die Mahnungen schriftlich zurückweisen und unter Hinweis auf Ihre Mängelrechte die Zahlung bis zur Lieferung einer mangelfreien Sache verweigern. Es empfiehlt sich, diesen Brief per Einschreiben/Rückschein zu versenden, um den Zugang beweisen zu können. Natürlich können Sie hiermit auch einen Anwalt Ihres Vertrauens beauftragen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die der Bearbeiterin nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist. Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen Ihrerseits kann das Ergebnis der rechtlichen Prüfung verändern.

Für Rückfragen und ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Schiffelholz
Rechtsanwältin

Am Roßacker 6
83022 Rosenheim
Tel: 08031 / 900 83 36
mail@rechtaufrecht.de
www.rechtaufrecht.de

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