Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:
1.
Zunächst einmal kann ich über die Rechtmässigkeit des der Auseinandersetzung zu Grunde liegenden Leasingvertrages mangels Einsicht in denselben natürlich keine Bewertung abgeben. Sie schreiben aber selbst, dass die Restwertvereinbarung wohl nicht zu beanstanden sei, was ich deswegen bei der weiteren Einschätzung einmal als Ausgangspunkt nehme.
2.
Zum Ersatz der Inkassokosten sind Sie, wie Sie wahrscheinlich selbst wissen, nur verpflichtet, wenn Sie sich im Verzug befinden. Bei allem Vorbehalt im Rahmen einer Onlineberatung wird man das von Ihnen zitierte Abschlussschreiben der Bank des Inhalts, „die Kollegen (der Rechtsabteilung) würden unaufgefordert Stellung nehmen“, als, sagen wir, Zwischenbescheid im Rahmen laufender Verhandlungen einzuordnen haben. Insbesondere deswegen, weil hier keine Fristsetzung o.ä. erfolgte und Sie ja selbst berichteten, keine Mahnungen erhalten zu haben. Meines Erachtens sind Sie deswegen nicht im Verzug und müssen die Inkassokosten folglich auch nicht tragen.
Die dort benutzte Wendung, dass die "… die Forderung gerichtlich geltend gemacht und auf dem Zwangsvollstreckungsweg realisiert (wird)", ist das übliche „Geklapper“ von Inkassobüros und sollte Sie nicht übermässig beunruhigen.
Sie sollten dem Leasinggeber sicherheitshalber und abschriftlich dem Inkassobüro mitteilen, dass für dessen Beauftragung weder ein sachlicher Grund noch eine rechtliche Anspruchsgrundlage besteht und sich gegen Inkassokosten verwahren.
3.
Im Gegensatz zur Frage des Inkassos fällt es mir mit den von Ihnen mitgeteilten Informationen aber schwer, die Frage nach einem Anspruch auf ein „unabhängiges“ Gutachten sicher zu beantworten.
Wenn ich Sie recht verstanden habe, liegt hier zwar noch nicht ein zweites Gutachten, aber schon eine zweite, zu Ihren Gunsten geänderte gutachtliche Einschätzung vor. Ich sehe hier auf Grundlage der üblichen Leasingverträge (Wahlrecht unter zwei Sachverständigen o.ä. Regelungen) und der dazu ergangenen Rechtsprechung eher wenig Chancen, ein weiteres Gutachten (und dazu noch auf Kosten des Leasinggebers) zu fordern. Dies zumal, weil das erste und zu Ihren Gunsten geänderte Gutachten ja wohl entsprechend dem üblichen AGB`s von einem öffentlich-rechtlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, wie meistens vereinbart, erstellt wurde und die von Ihnen zitierten Mängel nicht näher bekannt sind.
Ich kann Ihnen nur vorschlagen, dass Sie mir Leasingvertrag wie auch Gutachten einmal zufaxen oder (falls dies nicht möglich ist) via Post zusenden, ich schaue mir beides dann einmal an und würde im Rahmen der Nachfragefunktion summarisch dazu Stellung nehmen – sehr viel Hoffnung machen kann ich Ihnen aber hier nicht.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
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