Hallo,
Ich versuche den Fall chronologisch abzuhandeln:
Vor einem Jahr gründeten wir eine Wohngenossenschaft, um gemeinsam ein Haus zu kaufen. Weil die Besitzer des Hauses, ein geschiedenes Ehepaar, jedoch Streitigkeiten hatten, kam es nicht dazu. Stattdessen mieteten wir das Haus privat und wollten warten bis eine Möglichkeit zum Kauf bestehen würde.
Jetzt, ein Jahr später, haben wir kein Interesse mehr an einem Kauf und haben auch das Mietverhältnis gekündigt und ziehen zum 1. Mai aus.
Mit der einen Partei der Vermieter (die geschiedene Frau) handelten wir aus, dass die beiden die Kaution behalten können und wir dafür in den letzten 2 Monaten (März und April) nur die Nebenkosten zahlen.
Nun erreichte uns eine E-Mail von ihrem Ex-Mann; in dieser schreibt er, dass er ein Inkasso-Unternehmen beauftragt hat, die fehlenden Mieten einzutreiben. Zwei Tage später erreicht uns ein Anruf dieses Unternehmens, das jedoch damit beauftragt wurde, die Mieten bei unserer Wohngenossenschaft einzutreiben. Diese hat jedoch nichts mit dem Haus und dem Mietverhältnis zu tun!
Darüber hinaus geschah all dies ohne Absprachen zwischen den beiden ehemaligen Ehepartnern. D.h. Sie erzählte ihm nichts von der Abmachung bezüglich der Kaution und er schaltete das Inkasso-Unternehmen im Alleingang ein.
Wie sollen wir uns verhalten?
Welche rechtlichen Folgen könnte dies für den Hauptmieter des Hauses haben (Privatperson)?
Ihre Frage, "Wie sollen wir uns verhalten? Welche rechtlichen Folgen könnte dies für den Hauptmieter des Hauses haben (Privatperson)?", beantworte ich wie folgt.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass es auf Vermieterseite zwei Personen (die Geschiedenen) und auf Mieterseite nur eine Person gibt. Der Mietvertrag ist hier genau zu prüfen.
Mehrere Vermieter bilden eine sog. Mitgläubigerschaft (§ 432 Abs. 1 S. 1 BGB
).
Der Verzicht auf zwei Monatsmieten bzw. die Verrechnung mit der Kaution durch die eine Vermieterin, gilt nur ihr gegenüber (§ 432 Abs. 2 BGB
), nicht gegenüber dem Vermieter.
Damit kann der Vermieter die Miete(n) für beide Vermieter fordern, da Sie sich in Verzug befinden auch auf Ihre Kosten eintreiben (lassen).
> Die Mahnung an einen Nichtmieter, hat auf den Mieter keinen Einfluss.
Beachten Sie jedoch, dass die Vermieter Sie als Mieter kostenpflichtig mahnen und auch verklagen kann (§ 432 Abs. 1 BGB
).