Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt die bezeichnete Forderung - wenn sie denn überhaupt entstanden ist - mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr der Forderungsentstehung. Ich kann Ihrer Sachverhaltsschilderung keinen Umstand entnehmen, der die Verjährung hemmen würde. Insofern ist die Forderung verjährt. Sie sollten sich gegenüber dem Forderungsinhaber auf die Verjährung berufen. Spätestens dann haben Sie keinerlei Zahlungspflicht mehr. Den Widerspruch gegen den Mahnbescheid sollten Sie aufrecht erhalten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
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