Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Inkasso Mahnverfahren - Rechnung nicht nachvollziehbar und verjährt ?

| 15. Januar 2020 15:51 |
Preis: 43,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Zusammenfassung

Ist die Forderung der GFKL Collections GmbH über eine fast 10 Jahre alte Rechnung gültig?

Die Forderung ist gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt, da kein Umstand vorliegt, der die Verjährung hemmen würde. Daher besteht keine Zahlungspflicht und der Widerspruch gegen den Mahnbescheid sollte aufrechterhalten werden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 14.10.2019 habe ich eine Forderung der GFKL Collections GmbH über 60,94 € bezüglich einer Rechnung der HanseNet Telekommunikation GmbH über 30,94 € vom 26.07.2010 erhalten.

Da ich, meines Wissens nach, zu dem besagten Zeitpunkt keine Vertragsverhältnisse mit der HanseNet Telekommunikation GmbH mehr besessen hatte, habe ich auf die Mahnung der GFKL Collections GmbH nicht reagiert.

Weiterhin ist es mit nicht möglich ist, die Gültigkeit der besagten Rechnung zu prüfen, da die Rechnung zum einen nahezu 10 Jahre in der Vergangenheit liegt, sowie die HanseNet Telekommunikation GmbH seit 2012 nicht mehr existiert.

Im weiteren Verlauf hat die GFKL Collections GmbH am 18.11.2019 einen Mahnbescheid beim zuständigen Amtsgericht beantragt und fordert eine Gesamtstumme von 180,86 €. Ich habe diesem Anspruch insgesamt widersprochen.

Ich habe nun ein erneutes Schreiben der GFKL Collections GmbH erhalten, in welchem sie mir anbieten meinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid beim Amtsgericht zurückzunehmen und eine angepasste Rückzahlungsvariante zu vereinbaren.

Steht dem Antragsteller (GFKL Collections GmbH) der Anspruch zu, oder ist die Rechnung womöglich verjährt?

Falls der Anspruch gültig ist, sollte ich meinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid beim Amtsgericht zurückzunehmen und eine angepasste Rückzahlungsvariante mit der GFKL Collections GmbH vereinbaren?

Vielen Dank und freundliche Grüße

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.

Gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt die bezeichnete Forderung - wenn sie denn überhaupt entstanden ist - mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr der Forderungsentstehung. Ich kann Ihrer Sachverhaltsschilderung keinen Umstand entnehmen, der die Verjährung hemmen würde. Insofern ist die Forderung verjährt. Sie sollten sich gegenüber dem Forderungsinhaber auf die Verjährung berufen. Spätestens dann haben Sie keinerlei Zahlungspflicht mehr. Den Widerspruch gegen den Mahnbescheid sollten Sie aufrecht erhalten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 15. Januar 2020 | 18:10

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Herr Kianusch Ayazi hat meine Frage verständlich und präzise beantwortet.

"