Sehr geehrter Ratsuchender,
anhand der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Innerhalb der Notfrist von zwei Wochen sollen Sie dem Gericht anzeigen, dass Sie sich verteidigen wollen. Teilen Sie dem Gericht mit, dass das beauftragte Unternehmen keine Leistung erbracht hat und das Wurfmaterial im Mülleimer entsorgt hat und Sie deshalb das vereinbarte Entgelt nicht bezahlen. Benennen Sie wenn möglich Zeugen für die Tatsache, dass die Zeitschriften nicht mehr verteilt wurden und Kunden dies auch gemeldet haben.
Der Anspruch auf die Geldforderung verjährt nach drei Jahren zum Jahresende. In Ihrem Fall somit Ende 2014.
Wenn ein Mahnbescheid innerhalb dieser Frist ergangen ist hemmt dieser die Verjährungsfrist für sechs Monate. In dieser Zeit müsste dann der Antrag, dass vor dem zuständigen Amtsgericht verhandelt werden soll, gestellt worden, bzw. die Gerichtsgebühren eingezahlt worden sein.
Auch muss die Forderung im Mahnantrag hinreichend bezeichnet sein um die Hemmung auszulösen. Sie sollen sich auf jeden Fall vorsorglich ausdrücklich auf die Verjährung der Forderung berufen. Das Gericht wird die Verjährung dann überprüfen.
Ich hoffe Ihnen die Frage verständlich beantwortet zu haben. Gerne können Sie auch die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
D. Laib
Rechtsanwältin
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