Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Versorgungsletungsbezogene Forderungen wie die vorliegende unterliegen der dreijährigen Regelverjährung aus § 195 BGB.
Die Verjährungsfrist beginnt dabei mit dem Ende des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist, vgl. § 199 BGB.
Denn die Gasrechnung ist nichts anderes als eine gewöhnliche Forderung und unterliegt keinen besonderen Verjährungsfristen. Das bedeutet, dass das Gasunternehmen alte Forderungen nach der Regelverjährung eintreiben muss.
Eine Verschiebung des Verjährungsbeginns als Ausnahme dazu kann etwa nur dann vorliegen, wenn es darum geht, dass eine Rechnung noch nicht erstellt worden ist.
Bei der Geltendmachung von Versorgungsleistungen setzt die Fälligkeit des Anspruches voraus, dass das Versorgungsunternehmen dem Kunden eine Rechnung erteilt (§§ 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV, § 17 Abs. 1 Satz 1 GasGVV).
Für Gasanbieter gilt eben z. B. diese Ausnahmeregelung, so dass die Frist erst mit der Ausstellung der Abrechnung beginnt. Der Gasanbieter verpflichtet, die Abrechnung innerhalb eines Zeitraumes zu erstellen, der zwölf Monate nicht „wesentlich" überschreitet.
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
§ 40 Strom- und Gasrechnungen, Tarife
[...].
(3) Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Lieferanten sind verpflichtet, Letztverbrauchern eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anzubieten. Letztverbraucher, deren Verbrauchswerte über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes ausgelesen werden, ist eine monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei bereitzustellen.Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
§ 40 Strom- und Gasrechnungen, Tarife
(3) Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Lieferanten sind verpflichtet, Letztverbrauchern eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anzubieten. [...].
(4) Lieferanten müssen sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält.[...]"
Hier hat man sich aber zu viel Zeit gelassen, da man erst im Jahr 2015 nach Abschluss der Leistung im Jahr 2013 die Rechnung erstellt hat, weshalb Sie unbedingt schriftlich die Verjährung einwenden sollten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen