Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall könnte eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO in Betracht kommen, wenn Sie Einwendungen gegen die Forderung haben, die nach dem Erlass des Titels entstanden sind. Da der Titel aus dem Jahr 1990 stammt und Sie seit 1986 nicht mehr in Berlin leben, könnte es sein, dass Ihnen der Titel nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde. Dies könnte ein Ansatzpunkt für eine Vollstreckungsgegenklage sein, insbesondere wenn Sie nie Kenntnis von der Forderung hatten und die Zustellung nicht korrekt erfolgt ist.
Allerdings ist zu beachten, dass die Hauptforderung selbst erst nach 30 Jahren verjährt, was bedeutet, dass die Forderung aus dem Jahr 1990 möglicherweise noch nicht verjährt ist. Die Zinsen hingegen verjähren nach drei Jahren, sofern keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen ergriffen wurden. Da Sie Bürgergeldempfänger sind und nicht in der Lage, die Summe zu begleichen, könnte auch eine Prüfung der Möglichkeit von Prozesskostenhilfe sinnvoll sein, um die Kosten eines solchen Verfahrens zu decken.
Es wäre wichtig, die Umstände der Zustellung des Titels und die Berechtigung der Forderung genau zu prüfen. Wenn Sie keine Kenntnis von der ursprünglichen Forderung haben und der Titel Ihnen nie zugestellt wurde, könnte dies ein Ansatzpunkt für rechtliche Schritte sein. Eine Vollstreckungsgegenklage könnte sich lohnen, wenn Sie nachweisen können, dass die Forderung unberechtigt ist oder die Zustellung des Titels nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.
Es wäre daher zu empfehlen, dass Sie einen Anwalt vor Ort beauftragen, der auf der Grundlage von Prozesskostenhilfe (PKH) für Sie tätig wird. Alternativ können Sie die Forderung auch anerkennen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Vielen Dank für Ihre Antwort Herr Ahmadi. Bei der Recherche hier nach ähnlichen Fällen habe ich gelernt das der Einspruch wegen nicht korrekter Zustellung nicht erfolgsversprechend ist, da ich zwar mehrere Jahre im Ausland war, aber in dieser Zeit noch in Berlin gemeldet war und meine Mutter in der Adresse wohnhaft war, sie aber die Annahme verweigerte als ein Gerichtsvollzieher sie dort antraf.
Was ich nicht verstehe ist die Tatsache das ich seit1991in Hamburg gemeldet bin aber erst 31 Jahre später, 2022, von dem Inkassounternehmen angeschrieben wurde, 32 Jahre nach der Entstehung der Forderung. Wieso konnte hier das Amtsgericht gegen mich entscheiden und nicht die Verjährung anerkennen?
Nochmals vielen Dank für Ihre Hilfe & LG
Eventuell ist die Forderung tatsächlich verjährt. Allerdings kann man das ohne vertiefte Prüfung nicht beurteilen. Deshalb wäre die Beauftragung eines Anwalts zu empfehlen.