Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Vollstreckungskosten selbst sind nicht tituliert, sondern eine Folge der Vollstreckungsmaßnahme. Danach verjähren Kosten und Zinsen, die nicht tituliert wurden, im Rahmen der regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB
).
Die Verjährungsfrist beginnt auch hier mit dem Schluss des Kalenderjahres in dem der Anspruch entsanden ist. D.h. die Verjährung beginnt in dem Jahr in dem die Vollstreckungskosten angefallen sind.
Zur Vermeidung einer Verjährung werden regelmäßig die Zahlung auf diese Kosten und Zinsen verrechnet und die titulierte Hauptforderung zuletzt bedient.
Erfolgen keine verrechenbare Zahlungen muss der Gläubiger die angefallen Kosten ebenfalls titulieren, um die regelmäßige Verjährung nach drei Jahren zum Schluss eines Kalenderjahres zu vermeiden.
Zur weiteren Vorgehensweise sollten Sie daher das Inkassounternehmen auffordern, die verjährten Kosten und Zinsen aus der Forderungsufstellung herauszunehmen. Dadurch reduziert sich die Forderung meist erheblich, insbesondere durch den Wegfall verjährter Zinsen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
25.08.2019
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17:36
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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