Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage.
Ihre Möglichkeiten (als Nicht-Schuldner) sind beschränkt.
Ein Vergleich ist nur möglich, wenn auch der Gläubiger zustimmt.
Ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung wäre denkbar. Ansprechpartner kann hier die Schuldnerberatung z.B. der Caritas sein.
Jedenfalls sind Zinsen (ohne Verjährungshemmung durch Verhandlungen) aus der Zeit vor 2016 verjährt. Die Zinsforderung wäre allenfalls in Höhe von rund 306 € berechtigt, 406 € wenn die Verhandlungen bereits 2018 liefen.
DIe Höhe der Inkassovergütung erscheint zu hoch.
1.750 € sind rund 73 % der Hauptforderung.
> Berufen Sie sich auf die Verjährung der Zinsen, die Überhöhung der Inkassokosten. Teilen Sie mit, dass ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung in Erwägung gezogen wird und wiederholen Sie Ihr letztes Angebot, das die Gegenseite innerhalb von drei Wochen annehmen könne oder einen konkreten realistischen Gegenvorschlag machen soll.
Wenn das nicht fruchtet, könnte auch ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin mit der Korrespondenz mit der Gegenseite beauftragt werden. Mit einem Beratungshilfescheinfür vom Amtsgericht Ihr Familienmitglied kostet das lediglich 15 €.
Ob die Voraussetzungen für einen Beratungshilfeschein erfüllt sind können Sie unter pkw-rechner.de in Erfahrung bringen.
Der Rechtsbeistand kann versuchen der Inkassofirma klar zu machen, dass der einzige Weg, an Geld zu kommen, der Vergelich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Vielen Dank für die Informationen.
Ich werde mit dem Schuldner das Inkasso-Unternehmen darauf hinweisen, dass ich die Rechtmäßigkeit der aufgeführten Kosten in der Forderungsaufstellung bezweifle (u. a. aufgrund der Verjährung der Zinsen) und nochmals ein Vergleichsangebot unterbreiten.
Welche Verjährungshemmnisse wären ggf. noch zu berücksichtigen und muss bei Annahme des Vergleichs eine schriftliche Zustimmung des Inkasso-Unternehmens erfolgen oder gar der Vollstreckungsbescheid herausgegeben werden?
Danke und mfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
idealerweise - aus Nachweisgründen - sollte eine schriftliche Einigung getroffen werden.
Wenn es eine Einigung gibt und die Angelegenheit beendet ist, ist auch der Vollstreckungstitel herauszugeben.
Neben der Verjährungshemmung (durch Rechtsverfolgung und Verhandlungen) gibt es auch noch den Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis der Forderung oder Vollstreckungshandlungen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt